Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 299 · ATF 142 IV 299 · DTF 142 IV 299
- Datum
- 28.06.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_1154/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 29 BV Art. 91 StPO Art. 110 StPO Art. 130 StPO Art. 353 StPO Art. 354 StPO Art. 385 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern Einsprache per Telefax. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ungültigkeit der Einsprache fest, das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf die Einsprache einzutreten. Streitig war, ob die Fax-Einsprache den gesetzlichen Schriftlichkeitserfordernissen genügte, ob der Strafbefehl eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung enthielt, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, auf den Formfehler hinzuweisen, ob dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zustand und ob ihm ein amtlicher Verteidiger hätte bestellt werden müssen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Einsprache vom 6. Dezember 2013 per Telefax genügte nicht dem gesetzlichen Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 354 Abs. 1 StPO, weil eine Faxübermittlung ohne elektronische Signatur gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht als eigenhändige Unterschrift gilt und diverse Unsicherheiten bezüglich Identifizierung, Verifizierung und Zeitpunkt des Empfangs mit sich bringt. Der Strafbefehl vom 26. November 2013 enthielt gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO korrekt die Möglichkeit der Einsprache, das Schriftlichkeitserfordernis und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache; weitere Erläuterungen waren nicht erforderlich, da der anwaltliche Vertreter über die Kenntnis der schweizerischen Rechtsordnung und der gängigen Rechtsprechung verfügen musste. Eine Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft bestand nicht, weil bei professionellen Rechtsvertretern das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz des Vertrauensschutzes weniger weit reicht als bei Rechtsunkundigen und weil der Mangel nicht behebbar gewesen wäre – der Fax wurde am Freitag, 6. Dezember 2013, um 18.26 Uhr versandt, sodass eine rechtzeitige Information durch die Staatsanwaltschaft am letzten Fristtag, Montag, 9. Dezember 2013, unmöglich war. Der Einwand zur Akteneinsicht wurde mangels ausreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht geprüft. Der Einwand zur amtlichen Verteidigung nach Art. 130 Abs. 1 StPO wurde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG nicht behandelt, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des Vorinstanzbeschlusses war. Das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie die Grundsätze von Treu und Glauben und Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO standen einer strikten Anwendung des Schriftlichkeitserfordernisses nicht entgegen, da die Formvorschrift sachlich gerechtfertigt ist und die Verwirklichung des materiellen Rechts nicht in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Schriftform bei Einsprachen gegen Strafbefehle und bestätigt die strenge Handhabung des Formerfordernisses auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.
Regeste
Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus. Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen. Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (E. 1.1). Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO (E. 1.2). Existiert ein sachlicher Grund für das Formerfordernis, verstösst dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Gegenüber fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Abgrenzung zu BGE 142 I 10 (E. 1.3). Regeste Art. 29 Cst., art. 3 al. 2 let. a et b, art. 353 al. 1 let. i et art. 354 al. 1 CPP; opposition contre l'ordonnance pénale, exigence de la forme écrite, indication du droit de faire opposition, interdiction du formalisme excessif. En vertu de l'art. 354 al. 1 CPP, l'opposition contre l'ordonnance pénale doit être faite par écrit. Un téléfax ne satisfait pas à cette exigence de forme (consid. 1.1). Exigences relatives à l'indication du droit de faire opposition conformément à l'art. 353 al. 1 let. i CPP (consid. 1.2). Lorsqu'une exigence de forme répond à un motif matériel, son application stricte ne viole pas l'interdiction du formalisme excessif. S'agissant de spécialistes, particulièrement d'avocats, une prolongation de délai n'est envisageable qu'en cas d'erreur ou d'empêchement non fautif. Une telle situation n'est pas donnée en l'espèce. Distinction avec l' ATF 142 I 10 (consid. 1.3). Regesto Art. 29 Cost., art. 3 cpv. 2 lett. a nonché lett. b, art. 353 cpv. 1 lett. i nonché art. 354 cpv. 1 CPP; opposizione al decreto d'accusa, esigenza della forma scritta, indicazione della possibilità di interporre opposizione, divieto del formalismo eccessivo. Secondo l'art. 354 cpv. 1 CPP l'opposizione al decreto d'accusa deve rivestire la forma scritta. Un fax non adempie questa esigenza di forma (consid. 1.1). Esigenze relative all'indicazione della possibilità di interporre opposizione giusta l'art. 353 cpv. 1 lett. i CPP (consid. 1.2). Se l'esigenza di forma si fonda su un motivo oggettivo, la sua rigorosa applicazione non contravviene al divieto del formalismo eccessivo. Di regola per gli specialisti, segnatamente gli avvocati, un termine suppletorio entra in considerazione unicamente in caso di svista o di impedimento non colpevole. Nella fattispecie tali presupposti non sono dati. Delimitazione con la DTF 142 I 10 (consid. 1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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