Staatsanwaltschaft verhängt im Strafbefehl bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Verbindungsbusse: zulässig nach Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 145 · ATF 146 IV 145 · DTF 146 IV 145
- Datum
- 10.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 IV 145
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, das ein Urteil der Einzelrichterin wegen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Strafbefehls aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl neben einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen auch eine Verbindungsbusse verhängen durfte. Die Vorinstanz hatte dies verneint und den Strafbefehl für nichtig erklärt.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens zurück. Es entschied, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB aussprechen darf. Dies folgt aus Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO, dessen klarem Wortlaut zufolge eine Verbindung mit Busse „immer möglich“ ist – ohne Unterscheidung zwischen Übertretungsbusse und Verbindungsbusse. Die Verbindungsbusse ist gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ausdrücklich als Busse nach Art. 106 StGB definiert. Die Gesetzesmaterialien, die Rechtsprechung und die einhellige Lehre stützen diese Auslegung. Der Strafbefehl vom 11. August 2017 weist daher keinen offensichtlichen oder leicht erkennbaren schweren Mangel auf, der seine Nichtigkeit begründen könnte. Die Vorinstanz verletzte damit Bundesrecht. Die Beschwerde war daher gutzusprechen.
Regeste
Art. 352 StPO, Art. 42 Abs. 4 StGB; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2). Regeste Art. 352 CPP, art. 42 al. 4 CP; compétence du Ministère public en matière d'ordonnance pénale. Le Ministère public peut prononcer par une ordonnance pénale une amende en sus d'une peine pécuniaire avec sursis de 180 jours-amende (consid. 2). Regesto Art. 352 CPP, art. 42 cpv. 4 CP; competenza del pubblico ministero in materia di decreto d'accusa. Il pubblico ministero può pronunciare con un decreto di accusa, oltre a una pena pecuniaria di 180 aliquote giornaliere condizionalmente sospesa, una multa (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Besitzer eines Schmetterlingsmessers und eines Wurfsterns verurteilt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz: Besitz strafbar, weil Erwerb und Einfuhr nicht rechtmässig erfolgten (Art. 12 WG)
- Fahrer verursacht Selbstunfall mit Kollision gegen Verkehrsschild und trinkt danach Gin: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall bestätigt (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG)
- Oberstaatsanwaltschaft beschwert sich gegen zu tiefe bedingte Geldstrafe bei Verbindungsbusse: Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB wegen Überschreitung der 20-Prozent-Obergrenze, Beschwerde abgewiesen
- Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen
- Einzelrichter verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilskompetenz bei Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Verurteilung wegen Betrugs: Bedingter Strafvollzug verweigert, weil vorherige Verurteilung innerhalb fünf Jahre (Art. 42 Abs. 2 StGB)
- Schwedischer Doppelbürger mit Aufenthaltsbewilligung B wegen qualifizierter Körperverletzung verurteilt: Landesverweisung für 3 Jahre bestätigt, da ungünstige Prognose und Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 66a bis StGB)