Gesetzesartikel
Art. 352 StPO – Voraussetzungen
6 Entscheide, in denen Art. 352 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen
- Einzelrichter verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilskompetenz bei Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Staatsanwaltschaft verhängt im Strafbefehl bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Verbindungsbusse: zulässig nach Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO
- Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft delegiert Erlass von Übertretungsstrafbefehlen an Untersuchungsbeauftragten: Ungültigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
- Oberstaatsanwaltschaft klagt gegen Verjährungseinstellung bei Geschwindigkeitsübertretung: Strafbefehl mit Einsprache unterbricht Verfolgungsverjährung nicht (Art. 109 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.