Justizze.

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Justizze. Art. 33 WG

Bundesgericht

Polizist bestellt und entgegennimmt 13 Trainingspistolen für Kollegen: Erwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, Waffenerwerbsscheinpflicht verletzt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 347 · ATF 143 IV 347 · DTF 143 IV 347
Datum
22.06.2017
Geschäftsnummer
6B_1319/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 StPO Art. 325 StPO Art. 353 StPO Art. 354 StPO Art. 356 StPO Art. 1 WG Art. 2 WG Art. 4 WG Art. 8 WG Art. 9b WG Art. 10 WG Art. 10a WG Art. 27 WG Art. 28 WG Art. 32a WG Art. 33 WG

Zusammenfassung

Ein Polizist wurde beschuldigt, im Mai 2012 dreizehn Trainingspistolen SIG P228 FX ohne Waffenerwerbsschein erworben zu haben. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn an, das Amtsgericht sprach ihn frei, das Obergericht bestätigte den Freispruch, doch das Bundesgericht hob dessen Urteil auf und wies die Sache zurück. Das Obergericht verurteilte den Polizisten daraufhin erneut. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte Verletzung des Anklagegrundsatzes, fehlende Erwerbsqualifikation sowie unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Polizisten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Die Anklageschrift genügte dem Anklagegrundsatz, weil sie klar und konkret den Lebenssachverhalt umschrieb: Der Beschwerdeführer habe im Mai 2012 13 Pistolen SIG P228 FX erworben, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen; ergänzend wurde ausgeführt, dass die Gebrauchsleihe gemäss Waffengesetz eine Form des Erwerbs sei, für die ein Waffenerwerbsschein gesetzlich vorgeschrieben sei. Damit war für den Beschwerdeführer zweifelsfrei ersichtlich, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wurde, sodass er sich angemessen verteidigen konnte. Die Anklage war nicht lediglich eine Aufzählung von Gesetzesbestimmungen, sondern enthielt eine hinreichende Umschreibung eines realen Lebensvorgangs (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 354 StPO; Art. 356 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hatte die Waffen bei der Lieferfirma C.________ AG für sich bzw. an die Adresse der Kantonspolizei Solothurn bestellt und mit deren Entgegennahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt, sodass er über sie verfügen konnte. Dies belegte auch seine Weitergabe an seinen Bekannten für ein SWAT-Training. Damit lag ein Erwerb im Sinne des Waffengesetzes vor, denn der Begriff umfasst alle Formen der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig vom Zweck oder der Dauer – also auch die Gebrauchsleihe (Art. 1 Abs. 1 WG; Art. 1 Abs. 2 WG; Art. 8 Abs. 1 WG; Art. 9b Abs. 1 WG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 4 Abs. 1 lit. a WG; Art. 10 Abs. 1 lit. e WG; Art. 10a Abs. 1 WG; Art. 10a Abs. 2 WG; Art. 27 Abs. 1 WG; Art. 28 Abs. 1 WG; Art. 32a WG).

Die fraglichen Pistolen waren Feuerwaffen im Sinne des Waffengesetzes, weil mit ihnen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden konnten. Daher unterlagen sie der Waffenerwerbsscheinpflicht nach Art. 8 Abs. 1 WG und nicht der Ausnahme für bestimmte Imitationswaffen nach Art. 10 Abs. 1 lit. e WG. Der Hinweis des Lieferanten, ein Waffenerwerbsschein sei nötig, wenn die Waffen privat erworben würden, bestätigte diese Qualifikation. Der Beschwerdeführer ging selbst davon aus, dass zumindest für den Kauf ein Waffenerwerbsschein erforderlich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer trug die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Die Entscheidung klärt präzise, dass bereits die kurzfristige Übernahme einer Waffe in den eigenen Herrschaftsbereich – etwa zum Zweck der Weitergabe – einen strafrechtlich relevanten Erwerb darstellt und dass die Anklageschrift auch bei knapper Formulierung den Anklagegrundsatz erfüllt, solange der konkrete Lebenssachverhalt für den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar ist.

Regeste

Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4). Regeste Art. 4 al. 1 lit. a, 8 al. 1, 10 al. 1 et 33 al. 1 lit. a de la loi sur les armes; acquisition d'armes d'entraînement avec projectiles de couleur (FX-Marqueur) sans permis d'acquisition d'armes. La notion d'acquisition comprend toute forme de transmission d'armes, juridique ou de fait, indépendamment du point de savoir si cette transmission n'est que temporaire. Le prêt d'armes à un tiers pour son usage, immédiatement suivi de sa restitution, constitue une acquisition au sens de la loi (consid. 3). Les FX-marqueurs sont des armes à feu au sens de l'art. 4 al. 1 let. a LArm (consid. 4). Regesto Art. 4 cpv. 1 lett. a, 8 cpv. 1, 10 cpv. 1 e 33 cpv. 1 lett. a della legge sulle armi; acquisto di armi di allenamento con proiettili di vernice colorata (marcatore FX) senza permesso d'acquisto di armi. La nozione di acquisto si estende a ogni forma di trasferimento giuridico o fattuale di armi, quand'anche effettuato unicamente a titolo provvisorio. Prendere in prestito armi e consegnarle successivamente a un terzo perché le utilizzi adempie la fattispecie dell'acquisto (consid. 3). I marcatori FX sono armi da fuoco ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 lett. a LArm (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.