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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Hilfskonkursmasse klagt im Strafverfahren auf Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte: Nichteintreten wegen fehlender Privatklägerschaft und Rechtshängigkeit (Art. 81 Abs. 1 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 351 · ATF 145 IV 351 · DTF 145 IV 351
Datum
06.08.2019
Geschäftsnummer
6B_1194/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 70 StGB Art. 105 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 119 StPO Art. 121 StPO Art. 122 StPO Art. 59 ZPO Art. 64 ZPO

Zusammenfassung

Die Hilfskonkursmasse X.________ führte Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieses auf ihre Berufung im Strafverfahren gegen Z.________, X.________ und Y.________ nicht eingetreten war. Streitpunkt war die Frage, ob die Hilfskonkursmasse als Privatklägerin oder beschwerte Dritte im Sinne der Strafprozessordnung zuzulassen sei, um Ansprüche auf Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte geltend zu machen, die aus dem A.________-Betrug stammten. Die Vorinstanz hatte die Parteistellung verweigert, weil ein Zivilverfahren über denselben Sachverhalt bereits rechtshängig war und die Insolvenzvereinbarung die Rechtsbeziehungen neu geordnet habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Hilfskonkursmasse weder als Privatklägerin noch als beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO legitimiert war, weil sie sich im Verfahren gegen Y.________ lediglich als Strafklägerin konstituiert hatte und im Verfahren gegen Z.________ und X.________ überhaupt nicht zugelassen worden war. Zudem bestand Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens über denselben Streitgegenstand, was nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren ausschloss. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung die Rechtsbeziehungen neu geordnet hatte und dass die Rechtshängigkeit des Zivilverfahrens auch dann bestand, wenn über die Gültigkeit des Vergleichs noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Schliesslich entfiel die Grundlage für die Einziehung der Vermögenswerte, weil das Bundesgericht in Parallelverfahren die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei aufhob – dies machte eine Ausgleichseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unmöglich und entzog der Beschwerdeführerin jegliches aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Hilfskonkursmasse im Strafverfahren keine Privatklägerschaft beanspruchen kann, solange die zugrundeliegenden Zivilansprüche bei einem anderen Gericht rechtshängig sind – selbst wenn diese Ansprüche aus einer strafbaren Handlung abgeleitet werden.

Regeste

Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Regeste Art. 115 al. 1, 118 al. 1 CPP; constitution de partie plaignante (demandeur au civil). Le jugement de prétentions civiles formulées par adhésion à la procédure pénale présuppose qu'une demande civile ne soit pas pendante auprès d'un autre tribunal ou qu'elle n'ait pas fait l'objet d'une décision entrée en force. Un accord d'insolvabilité conclu entre les parties équivaut à un jugement civil (consid. 3 et 4). Regesto Art. 115 cpv. 1, 118 cpv. 1 CPP; costituzione di parte civile. Il giudizio sulle pretese civili fatte valere in via adesiva nel procedimento penale presuppone che l'azione civile non sia pendente dinanzi a un altro tribunale o che non sia stata oggetto di una decisione passata in giudicato. Un accordo concluso tra le parti nell'ambito di una procedura fallimentare equivale a una sentenza civile (consid. 3 e 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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