Gesetzesartikel
Art. 121 StPO – Rechtsnachfolge
6 Entscheide, in denen Art. 121 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionärin und Gläubigerinnen einer liquidierten Gesellschaft klagen gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung und Konkursdelikten: Keine Geschädigtenstellung mangels richterlicher Konkurseröffnung (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- Hilfskonkursmasse klagt im Strafverfahren auf Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte: Nichteintreten wegen fehlender Privatklägerschaft und Rechtshängigkeit (Art. 81 Abs. 1 BGG)
- Ehegatte einer verstorbenen Geschädigten kann sich allein als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren: Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO umfasst auch den Strafpunkt (Art. 121 Abs. 1 StPO)
- Juristische Person als Rechtsnachfolgerin einer fusionierten Geschädigten: Keine Parteistellung im Strafverfahren (Art. 121 StPO)
- Gläubiger mit Forderungsabtretung nach SchKG: Keine Legitimation als Privatkläger bei Vermögens- und Urkundendelikten (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- Sicherheitsfonds als Zivilklägerin im Strafverfahren: Legitimation zur Adhäsionsklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 121 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.