Beschuldigter mit Persönlichkeitsstörung und Aggressionsproblemen: DNA-Profil-Erstellung im Hinblick auf künftige Sachbeschädigungen verhältnismässig (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 263 · ATF 145 IV 263 · DTF 145 IV 263
- Datum
- 24.04.2019
- Geschäftsnummer
- 1B_17/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 81 StPO Art. 197 StPO Art. 255 StPO Art. 259 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter warf gegen einen kantonalen Entscheid Einspruch ein, mit dem die Staatsanwaltschaft die Erstellung seines DNA-Profils angeordnet hatte. Die Maßnahme sollte nicht der Aufklärung des laufenden Strafverfahrens dienen – das sich auf Drohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung bei einem Vorfall in einer Arztpraxis bezog –, sondern der Identifizierung des Beschuldigten bei möglichen künftigen Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen. Der Beschuldigte machte geltend, es fehle sowohl an einer gesetzlichen Grundlage als auch an einem hinreichenden Tatverdacht und die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Erstellung des DNA-Profils im Hinblick auf künftige Delikte zulässig ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf künftige Delikte durch Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz ausdrücklich gedeckt ist, da die teleologische Auslegung dieser Norm auf eine präventive Funktion abzielt, um Täter unbekannter Delikte zu identifizieren und Irrtümer zu vermeiden. Der Beschwerdeführer war Adressat der Verfügung und hatte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, weshalb er gemäß Art. 81 Abs. 1 StPO zur Beschwerde berechtigt war. Der Eingriff in die Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) wurde als leicht eingestuft. Die Verhältnismässigkeit war gegeben, weil konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für künftige Sachbeschädigungen von gewisser Schwere bestanden: Der Beschwerdeführer hatte bei vergleichsweise nichtigem Anlass aus Wut und Kränkung Sachbeschädigung begangen und war ärztlich mit einer Persönlichkeitsstörung mit Aggressions- und Impulskontrollproblemen diagnostiziert worden. Die Vorinstanz durfte daher schlüssig annehmen, dass er in einer vergleichbaren Situation erneut reagieren und einen weit höheren Schaden verursachen könnte. Dass die Strafanträge im laufenden Verfahren zurückgezogen wurden, änderte nichts an dieser Prognose; die Löschungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz beträgt ein Jahr und ist gesetzlich vorgegeben. Auch die Vorstrafe aus einem Strassenverkehrsdelikt sowie das weitere hängige Verfahren wegen eines geringfügigen Waffengesetzesverstoßes sprachen in der Gesamtbetrachtung für die Verhältnismässigkeit. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung bekräftigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur präventiven DNA-Profil-Erstellung und klärt, dass konkrete Anhaltspunkte für künftige Delikte den hinreichenden Tatverdacht ersetzen können, sofern diese Delikte eine gewisse Schwere aufweisen.
Regeste
Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten. Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a und Art. 259 StPO; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 16 DNA-Profil-Gesetz. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO bildet (auch) eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss insoweit nicht bestehen. Er ist jedoch erforderlich hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4). Regeste Etablissement d'un profil ADN dans la perspective d'éventuelles infractions pénales futures. Art. 10 al. 2, art. 13 al. 2 ainsi qu'art. 36 Cst.; art. 197 al. 1, art. 255 al. 1 let. a et art. 259 CPP; art. 1 al. 2 let. a et art. 16 de la loi sur les profils d'ADN. L'art. 255 al. 1 let. a CPP constitue (également) une base légale pour l'établissement d'un profil ADN dans la perspective d'éventuelles infractions pénales futures (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.3). Pour être conforme au principe de la proportionnalité, l'établissement d'un profil ADN dans la perspective d'éventuelles infractions pénales futures suppose en particulier des indices sérieux et concrets que l'accusé pourrait être impliqué dans de telles infractions, étant précisé qu'elles doivent être d'une certaine gravité. Dans cette mesure, des soupçons suffisants laissant présumer une infraction au sens de l'art. 197 al. 1 CPP ne doivent pas exister. Ils sont toutefois nécessaires pour ce qui concerne l'acte qui a fondé le prélèvement des échantillons et l'établissement d'un profil (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.4). Regesto Allestimento di un profilo del DNA in vista di eventuali reati futuri. Art. 10 cpv. 2, art. 13 cpv. 2 nonché art. 36 Cost.; art. 197 cpv. 1, art. 255 cpv. 1 lett. a e art. 259 CPP; art. 1 cpv. 2 lett. a e art. 16 legge sui profili del DNA. L'art. 255 cpv. 1 lett. a CPP costituisce (anche) una base legale per l'allestimento di un profilo del DNA con riferimento a eventuali reati futuri (conferma della giurisprudenza; consid. 3.3). La proporzionalità dell'allestimento di un profilo del DNA in vista di eventuali reati futuri presuppone in particolare la presenza di indizi rilevanti e concreti che l'imputato potrebbe essere coinvolto in tali reati, che devono essere di una certa gravità. In tale misura, un sufficiente indizio di reato ai sensi dell'art. 197 cpv. 1 CPP non può né deve sussistere. È tuttavia necessario riguardo all'atto che motiva il prelievo del campione o l'allestimento di un profilo (conferma della giurisprudenza; consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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