Gesetzesartikel
Art. 255 StPO – Voraussetzungen im Allgemeinen
4 Entscheide, in denen Art. 255 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Klimaaktivist bei friedlicher Kundgebung in Basel: Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse unwirksam, weil keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter mit Persönlichkeitsstörung und Aggressionsproblemen: DNA-Profil-Erstellung im Hinblick auf künftige Sachbeschädigungen verhältnismässig (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO)
- Polizei ordnet DNA-Profil bei Protestaktion an: Rechtswidrig wegen fehlendem Tatverdacht und Kompetenzüberschreitung (Art. 197, 255, 260 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.