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Justizze. Art. 191 StGB

Bundesgericht

Strafrechtliche Landesverweisung wegen Schändung führt zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 340 · ATF 147 IV 340 · DTF 147 IV 340
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 340
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19a BetmG Art. 66a StGB Art. 139 StGB Art. 191 StGB Art. 81 StPO

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger wurde in der Schweiz wegen Schändung und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau ordnete zusätzlich die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Der Betroffene erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte unter anderem die Aufhebung der Ausschreibung im SIS mit der Begründung, sie sei unverhältnismässig und verletze sein rechtliches Gehör. Streitig war insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS nach Art. 24 Abs. 2 Bst. a der SIS-II-Verordnung vorlagen und ob die Vorinstanz die Ausschreibung hinreichend begründet hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Es stellte fest, dass der Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und damit den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfüllt. Zudem sah es eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als gegeben an, da die Schändung die sexuelle Integrität der Geschädigten massiv verletzte und ein relevantes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Täters besteht. Die Tatsache, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, stand einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Die Vorinstanz hatte zwar die Ausschreibung unzureichend begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO darstellte, doch konnte dieser Mangel im Bundesgerichtsverfahren geheilt werden, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelte, die das Bundesgericht mit freier Kognition prüfen konnte, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwuchs. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist daher bundesrechtskonform. Die Vorinstanz musste die Kostenfolgen ihrer unzureichenden Begründung tragen. Das Urteil klärt die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung endgültig und stellt klar, dass weder eine effektive Freiheitsstrafe noch eine abstrakte Mindeststrafandrohung von einem Jahr erforderlich sind, sondern allein die Höchststrafe entscheidend ist, und dass an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Regeste

Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8). Begründungspflicht des Gerichts und Heilung des Begründungsmangels vor Bundesgericht (E. 4.11).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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