Gesetzesartikel
Art. 86 StGB – Bedingte Entlassung: Gewährung
5 Entscheide, in denen Art. 86 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verurteilter beantragt bedingte Entlassung auf Grundlage der Gesamtstrafe aus zwei zeitlich getrennten Verurteilungen: Voraussetzung des gemeinsamen Vollzugs fehlt, da erste Strafe bereits verbüsst war (Art. 86 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug beantragt Entlassung wegen Überhaft: Haftdauer von 22,5 Monaten bei Gesamtstrafe von 32 Monaten noch verhältnismässig (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug stellt Haftentlassungsgesuch: Fristverletzung und fehlende Prüfung der Fluchtgefahr führen zur Entlassung (Art. 233 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Verurteilter zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und Raubes: Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB trotz lebenslänglicher Freiheitsstrafe zulässig und gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)
- Widerruf der bedingten Entlassung nach Ablauf der dreijährigen Frist: Unzulässig wegen Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 89 Abs. 4 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.