Verurteilter beantragt bedingte Entlassung auf Grundlage der Gesamtstrafe aus zwei zeitlich getrennten Verurteilungen: Voraussetzung des gemeinsamen Vollzugs fehlt, da erste Strafe bereits verbüsst war (Art. 86 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 425 · ATF 150 IV 425 · DTF 150 IV 425
- Datum
- 20.08.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 IV 425
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 4 O-CP-CPM Art. 5 O-CP-CPM Art. 86 StGB Art. 4 V-StGB-MStG Art. 5 V-StGB-MStG
Zusammenfassung
Ein Verurteilter erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Ablehnung seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Er verlangte, dass die bedingte Entlassung auf Grundlage der Gesamtdauer seiner beiden Freiheitsstrafen berechnet werde – einer Grundstrafe aus einem Urteil vom 31. März 2009 und einer Zusatzstrafe aus einem Urteil vom 2. Dezember 2020. Die Vorinstanz hatte das Gesuch allein aufgrund der Zusatzstrafe geprüft und abgewiesen. Der Beschwerdeführer wandte ein, die beiden Strafen müssten gemeinsam vollzogen werden, und rügte eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie einen Ermessensmissbrauch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Art. 4 und 5 der Verordnung zum Strafrecht (V-StGB-MStG) nur dann anwendbar sind, wenn mehrere rechtskräftige Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen sind. Im vorliegenden Fall war die erste Freiheitsstrafe vom 31. März 2009 bereits am 26. Juli 2020 vollständig verbüsst, während das zweite Strafurteil erst am 2. Dezember 2020 rechtskräftig wurde. Damit lagen die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Vollzug nach Art. 4 und 5 V-StGB-MStG nicht vor. Die Vorinstanz durfte daher das Gesuch ausschliesslich auf Grundlage der Zusatzstrafe prüfen. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Verordnungsbestimmungen Art. 4 f. V-StGB-MStG dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV standhalten, weil sie sich auf die gesetzliche Delegationsnorm in Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB stützen und deren materiellen Rahmen nicht überschreiten. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch die getrennte Beurteilung benachteiligt, wurde zurückgewiesen: Für jede Einzelstrafe gilt unabhängig von einer Kumulation die Regel der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB; sein Vollzugsverhalten – insbesondere die Flucht aus dem Strafvollzug am 23. August 2010 – hätte bei jeder Beurteilung berücksichtigt werden müssen und spricht gegen eine positive Prognose. Art. 49 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe ist für die Frage der bedingten Entlassung irrelevant. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
Regeste
Art. 86 und 387 Abs. 1 lit. a StGB; Art. 4 und 5 V-StGB-MStG; bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Die Regelungen in Art. 4 und 5 V-StGB-MStG halten vor dem Legalitätsprinzip stand. Art. 4 f. V-StGB-MStG sind nur anwendbar, wenn (mehrere) rechtskräftig beurteilte Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen sind. Voraussetzungen für den gemeinsamen Vollzug der Grund- und der Zusatzstrafe im vorliegenden Fall verneint (E. 3). Regeste Art. 86 et 387 al. 1 let. a CP; art. 4 et 5 O-CP-CPM; libération conditionnelle en cas de peines privatives de liberté exécutables simultanément. La réglementation prévue aux art. 4 et 5 O-CP-CPM est conforme au principe de la légalité. Les art. 4 s. O-CP-CPM ne sont applicables que si plusieurs peines privatives de liberté jugées définitives doivent être exécutées simultanément. Dans le cas d'espèce, les conditions pour l'exécution conjointe de la peine de base et de la peine complémentaire ont été niées (consid. 3). Regesto Art. 86 e 387 cpv. 1 lett. a CP; art. 4 e 5 OCP-CPM; liberazione condizionale da pene detentive eseguibili simultaneamente. La regolamentazione di cui agli art. 4 e 5 OCP-CPM rispetta il principio della legalità. Gli art. 4 seg. OCP-CPM sono applicabili solo se devono essere eseguite congiuntamente più pene detentive passate in giudicato. Nella fattispecie, le condizioni per l'esecuzione congiunta della pena base e della pena complementare sono state negate (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.