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Justizze. Art. 368 OR

Bundesgericht

Stockwerkeigentümergemeinschaft fordert Kostenvorschuss für Mängelbehebung an gemeinsamen Bauteilen: Nachbesserungsanspruch ist unteilbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 8 · ATF 145 III 8 · DTF 145 III 8
Datum
18.09.2018
Geschäftsnummer
4A_71/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 105 BGG Art. 368 OR Art. 647 ZGB Art. 712 ZGB Art. 712l ZGB Art. 53 ZPO Art. 152 ZPO Art. 229 ZPO

Zusammenfassung

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft klagte gegen die Unternehmerin einer Mehrfamilienhaus-Siedlung auf Bevorschussung der Kosten für die Behebung von Mängeln an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen wie Autoeinstellhalle und Infrastrukturanlagen. Die Unternehmerin bestritt die Klage und rügte unter anderem, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht aktivlegitimiert, da die Nachbesserungsansprüche nur quotenbezogen geltend gemacht werden könnten und zudem nicht alle Stockwerkeigentümer ihre Ansprüche abgetreten hätten. Das Bezirksgericht Luzern sprach der Gemeinschaft einen Vorschuss von über 625'000 Franken zu, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Unternehmerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Duplik vom 25. November 2015 verspätet eingereicht hatte, obwohl ihr bereits mehr als zwei Monate Frist gewährt worden waren und sie im letzten Gesuch angekündigt hatte, über sämtliche erforderlichen Unterlagen zu verfügen; die Vorinstanz habe daher zu Recht die Duplik als prozessual inexistent behandelt und die darin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge nicht berücksichtigt. Damit blieben die in der Replik konkretisierten Mängel unbestritten. Das Bundesgericht bestätigte zudem die Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft: nach dem Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 25. März 2015 und der Abtretung der Nachbesserungsansprüche durch mehrere Stockwerkeigentümer war die Gemeinschaft legitimiert, den Anspruch gegen die Unternehmerin durchzusetzen. Es verwies auf Art. 368 Abs. 2 OR, der den werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch statuiert, und stellte klar, dass dieser Anspruch unteilbar ist und nicht auf die Wertquote des einzelnen Stockwerkeigentümers beschränkt werden darf, weil der Unternehmer vertraglich zur Ablieferung eines mängelfreien Werkes auch hinsichtlich gemeinschaftlicher Bauteile verpflichtet ist. Die Quotenbezogenheit, wie sie in BGE 114 II 239 angenommen wurde, sei nicht aufrechtzuerhalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien 'Ohnehin-Kosten' nicht berücksichtigt worden, wurde mangels hinreichender Begründung nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtsgebühren von 8'500 Franken und muss der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von 9'500 Franken zahlen. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zum Nachbesserungsanspruch bei Stockwerkeigentum und stellt klar, dass die Gemeinschaft bei vorliegender Zession und Beschlussfassung den gesamten Kostenvorschuss beanspruchen kann.

Regeste

Art. 712a ff. ZGB; Art. 368 Abs. 2 OR; Unteilbarkeit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile ist beim Stockwerkeigentum nicht quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (E. 3.2-3.6; Änderung der Rechtsprechung). Regeste Art. 712a ss CC; art. 368 al. 2 CO; indivisibilité du droit à la réparation inhérent au contrat d'entreprise. Le droit à la réfection concernant les parties communes d'un immeuble en propriété par étages ne dépend pas de la quote-part de chaque copropriétaire, mais appartient indivisiblement à chaque copropriétaire (consid. 3.2-3.6; changement de jurisprudence). Regesto Art. 712a segg. CC; art. 368 cpv. 2 CO; indivisibilità del diritto alla riparazione inerente al contratto d'appalto. Il diritto alla riparazione inerente al contratto di appalto e concernente parti comuni di una proprietà per piani non si riferisce alle singole quote, ma appartiene piuttosto indiviso a ogni singolo comproprietario (consid. 3.2-3.6; cambiamento della giurisprudenza).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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