Stockwerkeigentümergemeinschaft fordert Kostenvorschuss für Mängelbehebung an gemeinsamen Bauteilen: Nachbesserungsanspruch ist unteilbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 8 · ATF 145 III 8 · DTF 145 III 8
- Datum
- 18.09.2018
- Geschäftsnummer
- 4A_71/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 105 BGG Art. 368 OR Art. 647 ZGB Art. 712 ZGB Art. 712l ZGB Art. 53 ZPO Art. 152 ZPO Art. 229 ZPO
Zusammenfassung
Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft klagte gegen die Unternehmerin einer Mehrfamilienhaus-Siedlung auf Bevorschussung der Kosten für die Behebung von Mängeln an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen wie Autoeinstellhalle und Infrastrukturanlagen. Die Unternehmerin bestritt die Klage und rügte unter anderem, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht aktivlegitimiert, da die Nachbesserungsansprüche nur quotenbezogen geltend gemacht werden könnten und zudem nicht alle Stockwerkeigentümer ihre Ansprüche abgetreten hätten. Das Bezirksgericht Luzern sprach der Gemeinschaft einen Vorschuss von über 625'000 Franken zu, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Unternehmerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Duplik vom 25. November 2015 verspätet eingereicht hatte, obwohl ihr bereits mehr als zwei Monate Frist gewährt worden waren und sie im letzten Gesuch angekündigt hatte, über sämtliche erforderlichen Unterlagen zu verfügen; die Vorinstanz habe daher zu Recht die Duplik als prozessual inexistent behandelt und die darin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge nicht berücksichtigt. Damit blieben die in der Replik konkretisierten Mängel unbestritten. Das Bundesgericht bestätigte zudem die Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft: nach dem Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 25. März 2015 und der Abtretung der Nachbesserungsansprüche durch mehrere Stockwerkeigentümer war die Gemeinschaft legitimiert, den Anspruch gegen die Unternehmerin durchzusetzen. Es verwies auf Art. 368 Abs. 2 OR, der den werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch statuiert, und stellte klar, dass dieser Anspruch unteilbar ist und nicht auf die Wertquote des einzelnen Stockwerkeigentümers beschränkt werden darf, weil der Unternehmer vertraglich zur Ablieferung eines mängelfreien Werkes auch hinsichtlich gemeinschaftlicher Bauteile verpflichtet ist. Die Quotenbezogenheit, wie sie in BGE 114 II 239 angenommen wurde, sei nicht aufrechtzuerhalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien 'Ohnehin-Kosten' nicht berücksichtigt worden, wurde mangels hinreichender Begründung nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtsgebühren von 8'500 Franken und muss der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von 9'500 Franken zahlen. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zum Nachbesserungsanspruch bei Stockwerkeigentum und stellt klar, dass die Gemeinschaft bei vorliegender Zession und Beschlussfassung den gesamten Kostenvorschuss beanspruchen kann.
Regeste
Art. 712a ff. ZGB; Art. 368 Abs. 2 OR; Unteilbarkeit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile ist beim Stockwerkeigentum nicht quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (E. 3.2-3.6; Änderung der Rechtsprechung). Regeste Art. 712a ss CC; art. 368 al. 2 CO; indivisibilité du droit à la réparation inhérent au contrat d'entreprise. Le droit à la réfection concernant les parties communes d'un immeuble en propriété par étages ne dépend pas de la quote-part de chaque copropriétaire, mais appartient indivisiblement à chaque copropriétaire (consid. 3.2-3.6; changement de jurisprudence). Regesto Art. 712a segg. CC; art. 368 cpv. 2 CO; indivisibilità del diritto alla riparazione inerente al contratto d'appalto. Il diritto alla riparazione inerente al contratto di appalto e concernente parti comuni di una proprietà per piani non si riferisce alle singole quote, ma appartiene piuttosto indiviso a ogni singolo comproprietario (consid. 3.2-3.6; cambiamento della giurisprudenza).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Bestellerin verlangt Minderung wegen Storenproblemen an Natursteinfassade: Sanierungskosten nicht hinreichend bewiesen, Minderungsanspruch abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Stockwerkeigentümerin und Gesuchsteller beantragen Baubewilligung für Umbau einer Dachwohnung: Nichteintreten der Baukommission wegen offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bauberechtigung rechtmässig (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Stockwerkeigentümer erneuert Werkleitungen ohne Beschluss der Gemeinschaft: Widerklage auf Kostentragung abgewiesen, da fehlende Passivlegitimation und fehlende Dringlichkeit (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB)
- Selbstständiger Architekt bildet pauschale Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt: Steuerliche Anerkennung verneint, da kein Nachweis für unmittelbar bevorstehende Grossreparaturen oder Vernachlässigung (Art. 29 Abs. 1 lit. a und c DBG)
- Stockwerkeigentümer verlangen Sanierung von Feuchtigkeitsschäden an gemeinschaftlichen Bauteilen: Anordnung der baulichen Massnahmen zur Abdichtung des Kellers und zum Ersatz der Leichtbaukonstruktion im Eingangsbereich (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
- Bestellerin klagt wegen fehlender Bewilligung für Verkaufsfläche im Gewerbezentrum: Keine vertragliche Zusicherung durch Totalunternehmer, Mangelhaftigkeitserfordernis nicht erfüllt (Art. 368 OR)
- Stockwerkeigentümer verlangen Bevorschussung für Mängelbehebung an Tiefgaragenrampe: Fehlen von Tropfnasen stellt Mangel dar, Kostenvorschuss ist verhältnismässig (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Totalunternehmer wegen Fassadenmängeln: Gerichtsstandsvereinbarung über sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unwirksam, Zuständigkeit des Bezirksgerichts bleibt bestehen (Art. 6 ZPO)