Gesetzesartikel
Art. 647 ZGB – Nutzungs- und Verwaltungsordnung
7 Entscheide, in denen Art. 647 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stockwerkeigentümerin und Gesuchsteller beantragen Baubewilligung für Umbau einer Dachwohnung: Nichteintreten der Baukommission wegen offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bauberechtigung rechtmässig (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Stockwerkeigentümer erneuert Werkleitungen ohne Beschluss der Gemeinschaft: Widerklage auf Kostentragung abgewiesen, da fehlende Passivlegitimation und fehlende Dringlichkeit (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB)
- Stockwerkeigentümer verlangen Sanierung von Feuchtigkeitsschäden an gemeinschaftlichen Bauteilen: Anordnung der baulichen Massnahmen zur Abdichtung des Kellers und zum Ersatz der Leichtbaukonstruktion im Eingangsbereich (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft fordert Kostenvorschuss für Mängelbehebung an gemeinsamen Bauteilen: Nachbesserungsanspruch ist unteilbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Totalunternehmer wegen Fassadenmängeln: Gerichtsstandsvereinbarung über sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unwirksam, Zuständigkeit des Bezirksgerichts bleibt bestehen (Art. 6 ZPO)
- Miteigentümer streitet über Klage gegen Mieterin: Schiedsklausel im Verwaltungsreglement gilt auch für Rechtsnachfolger (Art. 649a Abs. 1 ZGB)
- Stockwerkeigentümer wollen Dachterrasse mit Platten belegen: Massnahme im Partikularinteresse gilt als luxuriös, Klage abgewiesen (Art. 647c, 647e ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.