Gesetzesartikel
Art. 368 OR – Recht des Bestellers bei Mängeln
6 Entscheide, in denen Art. 368 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bestellerin verlangt Minderung wegen Storenproblemen an Natursteinfassade: Sanierungskosten nicht hinreichend bewiesen, Minderungsanspruch abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Bestellerin klagt wegen fehlender Bewilligung für Verkaufsfläche im Gewerbezentrum: Keine vertragliche Zusicherung durch Totalunternehmer, Mangelhaftigkeitserfordernis nicht erfüllt (Art. 368 OR)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft fordert Kostenvorschuss für Mängelbehebung an gemeinsamen Bauteilen: Nachbesserungsanspruch ist unteilbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Stockwerkeigentümer verlangen Bevorschussung für Mängelbehebung an Tiefgaragenrampe: Fehlen von Tropfnasen stellt Mangel dar, Kostenvorschuss ist verhältnismässig (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Werkvertrag über Wohnmobil: Wandelung zulässig trotz Nachbesserungsmöglichkeit wegen versteckter Mängel und absichtlicher Täuschung durch Unternehmer (Art. 368 Abs. 1 OR)
- Werkvertrag: Kein Gesamtverzicht bei teilbaren Fassadenleistungen trotz Teilverzug; Rückweisung zur Prüfung des Rücktritts (Art. 366 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.