Stockwerkeigentümer verlangen Sanierung von Feuchtigkeitsschäden an gemeinschaftlichen Bauteilen: Anordnung der baulichen Massnahmen zur Abdichtung des Kellers und zum Ersatz der Leichtbaukonstruktion im Eingangsbereich (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
- Datum
- 03.04.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_410/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 647 ZGB Art. 647c ZGB Art. 647d ZGB Art. 647e ZGB Art. 712a ZGB Art. 712b ZGB Art. 712g ZGB Art. 712h ZGB
Zusammenfassung
Zwei Stockwerkeigentümer klagten gegen ihre Stockwerkeigentümergemeinschaft, um bauliche Massnahmen zur Behebung von Feuchtigkeitsschäden im Keller und im Eingangsbereich ihrer Einheit durchzusetzen. Sie argumentierten, dass die Feuchtigkeit aus der Aussenmauer des Kellers eindringe und im Eingangsbereich durch eine Luftundichtigkeit in der Leichtbaukonstruktion kondensiere. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die beantragten Massnahmen lediglich ihrem alleinigen Interesse an der Gebrauchsfähigkeit ihres Sondernutzungsrechts dienten und nicht notwendig seien. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Anordnung der Sanierungen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts teilweise auf und ordnete die beantragten Sanierungen für den Keller und den Eingangsbereich an. Es stellte fest, dass die Aussenmauer des Kellers und die Leichtbaukonstruktion im Eingangsbereich gemeinschaftliche Bauteile gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind, da sie für den Bestand und die äussere Gestalt des Gebäudes von Bedeutung sind. Der technische Mangel – das undichte Kiesnest in der Kellerwand und die Luftundichtigkeit in der Leichtbaukonstruktion – beeinträchtigt die Gebrauchsfähigkeit dieser gemeinschaftlichen Bauteile und birgt die Gefahr weiterer Feuchtigkeitsschäden. Die Sanierungsmassnahmen dienen daher der Erhaltung des Werts und der Gebrauchsfähigkeit der Gesamtsache und sind deshalb notwendig im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise das Erfordernis der Notwendigkeit am alleinigen Interesse der Beschwerdeführer an der Gebrauchsfähigkeit ihres Sondernutzungsrechts gemessen, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt. Art. 647c ZGB und Art. 712h Abs. 3 ZGB wurden ebenfalls herangezogen, um zu klären, dass die Kostenverteilung nicht die Qualifizierung der Massnahme als notwendig beeinflusst. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen; die Klagebegehren unter Ziffer 1.1 und 1.3 wurden anerkannt. Die Gerichtskosten wurden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdegegnerin muss den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Sanierungen an gemeinschaftlichen Bauteilen stets das Interesse der gesamten Gemeinschaft an der Substanzerhaltung des Gebäudes massgeblich ist – nicht das individuelle Interesse an der Nutzung eines Sondernutzungsrechts.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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