Stockwerkeigentümer verlangen Bevorschussung für Mängelbehebung an Tiefgaragenrampe: Fehlen von Tropfnasen stellt Mangel dar, Kostenvorschuss ist verhältnismässig (Art. 368 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 206 · ATF 143 III 206 · DTF 143 III 206
- Datum
- 01.03.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_692/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Totalunternehmerin errichtete eine Überbauung mit Stockwerkeigentumseinheiten. Die Stockwerkeigentümer machten Ansprüche auf Bevorschussung von Nachbesserungskosten für verschiedene Mängel geltend, darunter das Fehlen von Tropfnasen an Mauerabdeckplatten und Undichtigkeiten am Treppenabgang. Das Handelsgericht des Kantons Zürich sprach einen Kostenvorschuss von über 100'000 Franken zu und verurteilte die Unternehmerin zum Schadenersatz für Mangelfolgeschäden. Diese legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte insbesondere, dass das Fehlen von Tropfnasen kein Mangel sei, die Kosten unverhältnismässig seien, eine Mängelbehebung durch Abkittung genehmigt worden sei, die Berater- und Anwaltskosten nicht ersatzfähig seien und Verzugszinsen auf den Kostenvorschuss nicht geschuldet seien. Ferner beanstandete sie die Kostenverteilung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Fehlen von Tropfnasen an den Mauerabdeckplatten der Rampe zur Tiefgarage einen Mangel darstellt, weil nach dem gerichtlichen Gutachten die Feuchtigkeitsbelastung an der Fuge zwischen Abdeckplatten und Wandkrone dadurch verringert würde und das Risiko künftiger Putzschäden bestehen bleibt, obwohl bislang keine Schäden festgestellt wurden. Der Kostenvorschuss für die Anbringung neuer Mauerabdeckplatten mit Tropfnasen sowie die damit verbundenen Arbeiten wurde als verhältnismässig beurteilt, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend präzisen Angaben zu kostengünstigeren Alternativen gemacht hatte; ihre Angabe von „ca. Fr. 12.-- pro Meter“ war ungenau und ermöglichte keinen Kostenvergleich. Hinsichtlich der Abdichtung des Podestes und der Treppenanschlüsse mit Aufbordungen stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die durch Abkittung erfolgte Mängelbehebung von den Beschwerdegegnern genehmigt worden war, da das Schreiben des Beraters vom 3. November 2006 nicht als Genehmigung interpretiert werden konnte, weil die Kittfuge sich zuvor gelöst hatte. Die Beraterkosten von Fr. 25'000.-- wurden als Mangelfolgeschaden teilweise anerkannt, weil die Tätigkeiten des Beraters klar umschrieben waren und die Notwendigkeit und Angemessenheit des Aufwands in seiner Gesamtheit beurteilt werden konnte; die Vorinstanz berücksichtigte zudem die Grundsätze über die Verteilung von Prozesskosten und reduzierte die Kosten entsprechend. Die Anwaltskosten von Fr. 15'785.-- wurden hingegen abgewiesen, weil die Vorinstanz nicht begründete, warum diese Kosten ausserprozessualen Charakter hatten, und die Beschwerdeführerin zu Recht rügte, dass die Notwendigkeit und ausserprozessuale Natur dieser Kosten nicht dargelegt wurden. Der Verzugszins auf den Kostenvorschuss wurde als geschuldet beurteilt, weil es sich um eine Geldforderung handelt, die gemäss Art. 104 Abs. 1 OR im Fall des Verzugs zu verzinsen ist, wobei der Verzug spätestens mit der Klageeinleitung eingetreten war. Die Kostenverteilung wurde aufgehoben, weil die Vorinstanz willkürlich das Kriterium der Schwierigkeit für die Laien, die Mängelproblematik zu erfassen, berücksichtigt hatte; dies war nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdegegner professionelle Hilfe in Anspruch genommen hatten, deren Kosten bereits als Mangelfolgeschaden teilweise anerkannt wurden, sodass eine doppelte Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts erfolgt wäre. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln der Gerichtskosten und zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'250.-- zugunsten der Beschwerdegegner 1–32. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn noch keine Schäden eingetreten sind, sondern nur ein zukünftiges Risiko besteht, und weil sie die Grenzen der Willkürkontrolle bei der Kostenverteilung durch das Gericht aufzeigt.
Regeste
Art. 104 OR; Verzugszins auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung. Für den Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages ist Verzugszins geschuldet (E. 7). Regeste Art. 104 CO; intérêt moratoire sur l'avance de frais pour l'élimination de défauts. L'intérêt moratoire est dû sur l'avance de frais pour l'élimination de défauts dans le cadre d'un contrat d'entreprise (consid. 7). Regesto Art. 104 CO; interessi moratori sull'anticipo delle spese per l'eliminazione di difetti. Sull'anticipo delle spese per l'eliminazione di difetti nell'ambito di un contratto di appalto sono dovuti interessi moratori (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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