Alleinerbe klagt auf Schadenersatz aus mündlich vereinbartem obligatorischem Wohnrecht: Ansprüche erlöschen mit Tod des Berechtigten, da Wohnrecht nach Art. 776 Abs. 2 ZGB unvererblich ist
- Datum
- 14.08.2018
- Geschäftsnummer
- 4A 626/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 OR Art. 41 OR Art. 97 OR Art. 102 OR Art. 107 OR Art. 114 OR Art. 560 ZGB Art. 776 ZGB
Zusammenfassung
Ein Sohn erhob als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters eine Klage auf Schadenersatz gegen den Vertragspartner seines Vaters, mit dem dieser 2007 mündlich ein lebenslanges obligatorisches Wohnrecht und ein Vorkaufsrecht bezüglich einer Einliegerwohnung vereinbart hatte. Der Vater hatte dafür 500'000 Franken gezahlt, war aber bis zu seinem Tod am 6. September 2013 nie in die Wohnung eingezogen. Der Beklagte verkaufte die Liegenschaft 2011 an einen Dritten. Die Erstinstanz sprach dem Sohn Schadenersatz zu, doch das Obergericht hob diesen Entscheid auf und wies die Klage ab. Der Sohn beschwerte sich beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es stellte fest, dass das obligatorische Wohnrecht nach der rechtsgeschäftlichen Gestaltung als lebenslanges, höchstpersönliches Recht ausdrücklich auf den Vater beschränkt war und gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB unvererblich ist. Damit erloschen sämtliche aus dem Vertrag fliessenden Rechte – einschliesslich etwaiger Schadenersatzansprüche – mit dem Tod des Vaters am 6. September 2013. Der Sohn konnte daher weder die Realerfüllung verlangen noch aufgrund eines zuvor entstandenen Schadenersatzanspruchs berufen, weil keinerlei Ansprüche zu Lebzeiten des Vaters entstanden waren: Der Vater hatte nie die Leistung verlangt, weder das Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausgeübt, noch die Zahlung zurückverlangt oder Schadenersatz geltend gemacht. Ohne Aufforderung zur Leistung konnte der Beklagte nicht in Schuldnerverzug geraten (Art. 102 OR), sodass kein positiver Vertragsinteressenschaden entstand. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen nachträglicher subjektiver Unmöglichkeit setzte eine vorherige Aufforderung voraus, die nicht erfolgt war. Der Sohn war daher mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Klage nicht befugt. Die Vorinstanz hatte die Klage deshalb zu Recht abgewiesen. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von 8'000 Franken und zur Entschädigung des Beschwerdegegners mit 9'000 Franken. Die Entscheidung klärt präzise, dass bei einem obligatorischen, lebenslangen Wohnrecht die Unvererblichkeit nach Art. 776 Abs. 2 ZGB sämtliche vertraglichen Folgeansprüche erfasst – auch solche aus Nichterfüllung –, sobald der Berechtigte sie zu Lebzeiten nicht geltend gemacht hat.
Regeste
Forderung | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.