Justizze.

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Justizze. Art. 102 OR

Bundesgericht

Unternehmerin klagt auf Zahlung aus Werkvertrag mit Pauschalpreis: Mehrmengenanspruch abgelehnt, Zinsenlauf korrigiert auf Mahnung vom 26. April 2016 (Art. 102 Abs. 1 OR)

Datum
24.03.2021
Geschäftsnummer
4A_605/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 102 OR Art. 373 OR Art. 374 OR

Zusammenfassung

Eine Bauunternehmung (Beschwerdeführerin) hatte mit einer anderen Bauunternehmung (Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über Gipserarbeiten zu einem pauschalen Bruttowerkpreis abgeschlossen. Sie verlangte nach Abschluss der Arbeiten die Zahlung einer offenen Forderung von über 998'000 Franken zuzüglich Zinsen seit dem 18. Januar 2016. Die Beklagte wehrte sich und erhob Widerklage. Das Handelsgericht des Kantons Zürich sprach der Klägerin nur einen Teilbetrag von rund 262'000 Franken zu und setzte den Zinsenlauf erst ab dem Tag der Klageeinreichung an. Die Klägerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die Ablehnung ihrer Ansprüche aus Mehrmengen, Nachträgen und Regiearbeiten sowie die falsche Bestimmung des Zinsenlaufs. Die Parteien stritten darüber, ob ein Pauschalpreisvertrag vorliegt, ob Mehrmengen oder Nachträge vereinbart wurden, ob Regiearbeiten ordnungsgemäß bestellt wurden und ob eine wirksame Mahnung erfolgt ist.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache zur Neubestimmung des Zinsenlaufs an das Handelsgericht zurück. Es stellte fest, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016 eine wirksame Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR darstellt, weil darin die Forderung von Fr. 1'280'286.-- klar beziffert und innerhalb von fünf Tagen zur Begleichung aufgefordert wurde; damit begann der Verzug bereits am 26. April 2016 und nicht erst am 23. April 2018 mit Zustellung der Klage. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin waren unbegründet: Der Werkvertrag war als Pauschalpreisvertrag im Sinne von Art. 373 und 374 OR vereinbart, weshalb Mehrmengen grundsätzlich nicht vergütungsfähig sind; ausserordentliche Umstände im Sinne der clausula rebus sic stantibus (Art. 373 Abs. 2 OR) lagen nicht vor, da der Umfang des Bauprojekts allein nicht als unvorhersehbar gilt und kein krasses Missverhältnis zwischen Gesamtleistung und Gesamtvergütung bestand; für die Nachträge Nr. 2, 3 und 4 konnte die Beschwerdeführerin den Nachtragscharakter und die Höhe der Einheitspreise nicht hinreichend substanziiert darlegen, so dass die Vorinstanz zu Recht nur Teile davon anerkannte; bei den Regiearbeiten fehlten konkrete Behauptungen zu Zeitpunkt, Art und Veranlasser der Bestellung, sodass die Substanziierungsobliegenheit gemäss Art. 373 OR nicht erfüllt war. Die Beschwerdeführerin trug die gesamten Bundesgerichtskosten von Fr. 9'000.-- und musste der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zahlen, weil sie nur in einem Nebenpunkt obsiegte. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast des Unternehmers bei Pauschalpreisverträgen und die hohe Substanziierungspflicht für Nachträge und Regiearbeiten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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