Beschwerdeführer rügt unzulässige Blutentnahme und fehlendes rechtliches Gehör bei Begleitstoffanalyse: Keine Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und Laboruntersuchung nach Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO (Art. 184 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 69 · ATF 144 IV 69 · DTF 144 IV 69
- Datum
- 20.02.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_918/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 80 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 9 StPO Art. 10 StPO Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 184 StPO Art. 198 StPO Art. 241 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte am 11. November 2012 mehrfach ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt und wurde dafür vom Obergericht des Kantons Bern verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte unter anderem, die Blutprobe sei unrechtmässig angeordnet worden, das rechtliche Gehör sei bei der Begleitstoffanalyse verletzt, der Sachverständigenauftrag sei formell mangelhaft, die Anklage sei unzureichend konkretisiert und die Beweiswürdigung sei willkürlich. Die Vorinstanz hatte ihn vom Fahren in angetrunkenem Zustand freigesprochen, aber wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung der Anordnungskompetenz für die Blutprobe erstmals vor Bundesgericht erhoben hatte, obwohl er sie bereits im kantonalen Verfahren hätte geltend machen können; mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs konnte daher nicht darauf eingetreten werden (Art. 141 Abs. 2, Art. 198 Abs. 1 lit. a und Art. 241 Abs. 1 StPO). Zur Begleitstoffanalyse entschied das Gericht, dass es sich um eine Laboruntersuchung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO handele, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absehen durfte, dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Äusserung zu geben; die vorgenommene quantitative Bestimmung der Begleitstoffe erfolgte standardisiert und technisch vorgegeben ohne Wertungsspielraum. Der Beschwerdeführer hatte spätestens mit der Verfügung vom 24. Februar 2014 Kenntnis von der Analyse und konnte sich danach äussern, sodass kein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 184 Abs. 3 StPO vorlag. Die Delegation der Analyse an das Universitätsklinikum Freiburg i. Br. durch das IRM Bern war zulässig, da sie auf Ermächtigung der Staatsanwaltschaft beruhte und transparent erfolgte (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Die Anklageschrift vom 30. März 2015 beschrieb Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat so präzise, dass der Beschwerdeführer erkennen konnte, welcher konkreter Vorwurf gegen ihn erhoben wurde, was die Anforderungen an den Anklagegrundsatz gemäß Art. 9, Art. 325 und Art. 350 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV erfüllte. Die Vorinstanz hatte die Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen, sondern auf Grundlage der Begleitstoffanalyse und der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung die Nachtrunkbehauptung widerlegt; eine Willkürrüge war nicht substanziiert (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen Laboruntersuchung und sachverständiger Interpretation im Rahmen von Art. 184 Abs. 3 StPO und bestätigt die strenge Handhabung des Ausschöpfungsgrundsatzes bei verfahrensrechtlichen Einwendungen.
Regeste
Art. 184 Abs. 3 StPO; Sachverständigengutachten; Laboruntersuchung. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO betreffend Laboruntersuchungen erfasst standardisierte Expertisen, welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt werden (E. 2.2). Sofern der Wertungsspielraum bei der Interpretation der Laborergebnisse stark eingegrenzt ist, geht die Interpretation der Laborergebnisse in der Laboruntersuchung auf (E. 2.4). Regeste Art. 184 al. 3 CPP; rapport d'expertise; analyse de laboratoire. L'exception prévue pour les analyses de laboratoire par l'art. 184 al. 3 deuxième phrase CPP vise des expertises standardisées réalisées, sur la base de méthodes généralement reconnues, d'une manière essentiellement contingente de la technique (consid. 2.2). Dans la mesure où la marge d'interprétation des résultats de laboratoire est fortement restreinte, ceux-ci doivent être appréhendés comme des analyses de laboratoire (consid. 2.4). Regesto Art. 184 cpv. 3 CPP; perizie; esami di laboratorio. L'eccezione relativa agli esami di laboratorio prevista dall'art. 184 cpv. 3 seconda frase CPP concerne le perizie standardizzate allestite in modo ampiamente prestabilito dalla tecnica sulla base di metodi generalmente riconosciuti (consid. 2.2). Nella misura in cui il margine di apprezzamento nell'interpretazione dei risultati di laboratorio è estremamente limitato, l'eccezione relativa agli esami di laboratorio si applica anche all'interpretazione dei relativi risultati (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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