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Justizze. Art. 434 StPO

Bundesgericht

Ehefrau eines Beschuldigten verlangt höhere Entschädigung und Genugtuung nach Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenem Zins abgelehnt, Genugtuung von Fr. 200.-- für rechtmässige Durchsuchung als angemessen beurteilt (Art. 434 StPO)

Datum
09.08.2019
Geschäftsnummer
6B_470/2019
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 49 OR Art. 241 StPO Art. 263 StPO Art. 323 StPO Art. 429 StPO Art. 431 StPO Art. 433 StPO Art. 434 StPO Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, Ehefrau eines Beschuldigten, war bei einer Hausdurchsuchung an ihrem Domizil am 9. Mai 2016 betroffen, bei der Fr. 53'200.-- und EUR 15'000.-- in bar sowie ein Laptop und ein USB-Stick mit Schwangerschaftsunterlagen sichergestellt wurden. Das Strafverfahren gegen ihren Ehemann wurde später eingestellt. Sie verlangte vor dem Bundesgericht eine höhere Entschädigung für entgangene Zinsen aus einem angeblichen Darlehen, eine erhöhte Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen. Die Vorinstanz hatte bereits eine Genugtuung von Fr. 200.-- für sie und ihren Sohn sowie eine Entschädigung für Reisekosten zugesprochen, weitere Forderungen jedoch abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass auf den Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen mangels aktuellem und praktischem Interesse nicht eingetreten werden konnte, da keine laufenden Zwangsmassnahmen bestanden und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorlagen. Die Rügen zur fehlenden Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügungen waren nicht substanziiert und daher nicht entscheidungsrelevant; zudem war die Beschwerdeführerin trotzdem Kenntnis von den Massnahmen erlangt. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 erfüllte alle Anforderungen nach Art. 241 Abs. 2 StPO, ebenso die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 nach Art. 263 Abs. 2 StPO. Der Schadenersatzanspruch wegen entgangener Zinsen war unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht nachwies, dass die beschlagnahmten Gelder gewinnbringend angelegt worden wären; die Darlehensbestätigung vom 12. April 2019 stellte ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 BGG). Die Genugtuung von Fr. 200.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn war angemessen, da die Hausdurchsuchung – drei Stunden Dauer, vier Polizisten, keine Publikmachung – keinen aussergewöhnlich schweren Eingriff darstellte und die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens blieb (Art. 434 StPO, Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 OR, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen ist für den Genugtuungsanspruch nach Art. 434 StPO nicht erforderlich; dieser richtet sich allein nach der Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse. Die Kosten des Bundesgerichts von Fr. 3'000.-- trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt, dass auch bei rechtmässigen Zwangsmassnahmen eine Genugtuung nach Art. 434 StPO geschuldet sein kann, solange ein schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse vorliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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