Gesetzesartikel
Art. 241 StPO – Anordnung
9 Entscheide, in denen Art. 241 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Estnischer Geschäftsmann bei Einreise am Flughafen Zürich einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung und Hockstellung unterzogen: Eingriff unverhältnismässig, weil keine konkreten Gefährdungsanhaltpunkte bestanden (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 241 Abs. 4 StPO, Art. 249 StPO, Art. 250 StPO, Art. 3 EMRK)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Ehefrau eines Beschuldigten verlangt höhere Entschädigung und Genugtuung nach Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenem Zins abgelehnt, Genugtuung von Fr. 200.-- für rechtmässige Durchsuchung als angemessen beurteilt (Art. 434 StPO)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Blutentnahme und fehlendes rechtliches Gehör bei Begleitstoffanalyse: Keine Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und Laboruntersuchung nach Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO (Art. 184 Abs. 3 StPO)
- Fahrer wird wegen Cannabis-Konsums kontrolliert: Blutentnahme durch Polizei ohne staatsanwaltliche Anordnung rechtswidrig, Mitteilung der Einstellungsverfügung an Strassenverkehrsamt und Polizei unzulässig (Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 73 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 SVG)
- Beschuldigter notiert Facebook-Zugangsdaten im Gefängnis und versucht, sie als Kassiber zu schmuggeln: Online-Recherche auf dem Account durch Staatsanwaltschaft ist strafprozessual zulässig (Art. 246 StPO)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführer legt gegen Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde ein: Blutprobe durch Polizei ohne rechtmässige Anordnung der Staatsanwaltschaft entnommen, Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
- Polizeiliche Durchsuchung eines iPhones bei Anhaltung: Beweisverwertung trotz fehlendem Befehl als Ordnungsvorschrift (Art. 141 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.