WIR-Kreditnehmerin wird wegen Nichtunterzeichnung neuer AGB aus WIR-System ausgeschlossen: Automatische Umwandlung der WIR-Schuld in Schweizer-Franken-Forderung und Pfändung des CHF-Kontoguthabens zur Sicherung rechtmässig (Art. 97 OR)
- Datum
- 06.09.2021
- Geschäftsnummer
- 4A_163/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 97 OR
Zusammenfassung
Eine AG nahm bei einer Genossenschaftsbank einen Hypothekarkredit in WIR-Franken auf und unterhielt zusätzlich ein Schweizer-Franken-Konto bei derselben Bank als Sicherheit. Nachdem die AG die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2017 nicht unterzeichnete, kündigte die Bank die Kundenbeziehung und schloss die AG aus dem WIR-Verrechnungssystem aus. Die AG kündigte daraufhin ihr Schweizer-Franken-Konto und verlangte die Auszahlung des gesamten Kontoguthabens. Die Bank behielt jedoch einen Betrag von Fr. 94'200.-- zurück, um die noch bestehende Restschuld aus dem WIR-Kredit zu sichern. Die AG erhob Klage auf Feststellung der Tilgungsfreiheit und auf Auszahlung des Guthabens. Das Zivilgericht und das Appellationsgericht wiesen die Klage ab. Dagegen legte die AG Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hatte. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem WIR-Verrechnungssystem war vertragskonform, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2011 (Ziff. 01/19 und Ziff. 02/1.4.2) der Bank ein allgemeines und jederzeitiges Kündigungsrecht einräumten, das auch bei der Nichtunterzeichnung neuer AGB greifen konnte. Die Beendigung der Teilnahme am WIR-System löste gemäss den Vertragsbedingungen (Ziff. 2.6 der Kreditbedingungen 2009) automatisch die sofortige Rückzahlungspflicht des Kreditkapitals in bar aus, wobei die Formulierung "in bar" als Rückzahlung in Schweizer Franken zu verstehen war. Damit stand der Bank eine Forderung über Fr. 94'200.-- in Schweizer Franken zu, die durch das Pfandrecht auf das Schweizer-Franken-Konto gedeckt war. Die Beschwerdeführerin brachte vor Bundesgericht neue Tatsachen vor, insbesondere die Behauptung, es habe keine separate Kreditkündigung gegeben; dies war unzulässig nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Sie erhob zudem keine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG, sodass die vom Appellationsgericht festgestellten Tatsachen – etwa dass die nach dem Ausschluss versandten Schreiben automatisch erstellt und unterschriftslos waren – unangetastet blieben. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass kein Rechtsmissbrauch vorlag und dass die Beschwerdeführerin nicht in eine subjektive Unmöglichkeit der Leistung manövriert worden war, da die Schuld bereits in Schweizer Franken umgewandelt war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung klärt die vertragliche Wirksamkeit automatischer Rückzahlungsklauseln bei Ausschluss aus geschlossenen Währungssystemen und bestätigt die strenge Anwendung des Rügeprinzips im Bundesgerichtsverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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