Justizze.

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Justizze. Art. 20 OR

Bundesgericht

GmbH kauft Einbauten des Vormieters im Ladenlokal: Verzicht auf ius tollendi gegen Entschädigung wirksam, Zahlungspflicht besteht (Art. 20 OR)

Datum
20.03.2024
Geschäftsnummer
4A_22/2024
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 20 OR Art. 65 OR Art. 97 OR Art. 254 OR Art. 260a OR Art. 939 ZGB

Zusammenfassung

Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) hatte mit der B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) im November 2012 einen Vorvertrag zum Mietvertrag geschlossen, in dem vereinbart war, dass die Beschwerdeführerin bei Mietantritt das im Ladenlokal eingebaute Mobiliar gegen eine Entschädigung von Fr. 72'500.-- übernehme. Sie leistete eine Anzahlung von Fr. 20'000.--. Die Beschwerdegegnerin forderte später die Restzahlung von Fr. 52'500.-- zuzüglich Zinsen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab der Klage statt. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin sei gar nicht Mieterin des Lokals gewesen, sondern deren Geschäftsführer persönlich; der Vertrag sei daher anfänglich unmöglich und nichtig. Sie behauptete zudem, es liege ein nichtiges Koppelungsgeschäft vor und die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliches Mobiliar übergeben.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin. Der Vorvertrag vom November 2012 sah ausdrücklich vor, dass die Beschwerdeführerin bei Mietantritt das im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eingebaute Mobiliar übernehme und dafür Fr. 72'500.-- zahle. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 20. Dezember 2012 Mieterin des Ladenlokals wurde und das fest installierte Mobiliar – darunter Laminatboden, Schaufensterverglasung, Regalwand und Elektroinstallationen – übernahm und jahrelang nutzte. Der Vertrag stellte keine Eigentumsübertragung dar, sondern einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ihr sachenrechtliches Wegnahmerecht (ius tollendi), das nach Art. 260a Abs. 2 und 3 OR sowie Art. 65 Abs. 2 OR und Art. 939 Abs. 2 ZGB dem Mieter zusteht, sofern der Vermieter keine Entschädigung leistet. Da die Beschwerdegegnerin dieses Recht nicht ausgeübt hatte und der eigentliche Vormieter (Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin) es nicht geltend machte, war der Verzicht wirksam. Die Behauptung, der Vertrag sei anfänglich unmöglich, weil die Beschwerdegegnerin nicht Mieterin war, ist untauglich, da Art. 20 OR nur objektive Unmöglichkeit erfasst, nicht aber fehlende Berechtigung zur Verfügung über fremdes Eigentum – hier ging es um einen Verzicht auf ein eigenes Recht. Auch ein nichtiges Koppelungsgeschäft gemäss Art. 254 OR lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ein klares Eigeninteresse am Erwerb der Einbauten hatte, wie ihre jahrelange Nutzung belegt. Ein Gläubigerverzug war nicht erwiesen, da die Beschwerdeführerin lediglich untaugliche Fotos als Beweis für fehlendes Mobiliar vorlegte und keine angemessene Nachfrist setzte. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass ein Verzicht auf das ius tollendi durch den Vormieter gegen Entgelt ein wirksames Koppelungsgeschäft darstellt, wenn der neue Mieter ein eigenes Interesse an den Einbauten hat und diese tatsächlich nutzt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.