Kindergartenlehrpersonen verlangen Lohngleichheit: Keine glaubhafte Darlegung einer geschlechtsbedingten Diskriminierung bei der Überführung in neues Besoldungssystem (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 II 65 · ATF 144 II 65 · DTF 144 II 65
- Datum
- 21.02.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_56/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 82 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 8 BV Art. 3 GlG Art. 5 GlG Art. 6 GlG
Zusammenfassung
Das Erziehungsdepartement und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, der festgestellt hatte, dass die Entlöhnung von Kindergartenlehrpersonen seit dem 1. November 2005 gegen das Bundesverfassungsrecht und das Gleichstellungsgesetz verstosse und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückwies. Die Kindergartenlehrpersonen hatten geltend gemacht, ihre Löhne seien diskriminierend niedrig gewesen, weil es sich um einen typischen Frauenberuf handle, und verlangten Lohnnachzahlungen ab Januar 2007. Streitig war insbesondere, ob die Überführung in das neue kantonale Besoldungssystem eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung darstellte und ob die Beschwerdegegnerinnen die erforderliche Glaubhaftmachung erbracht hatten.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vollumfänglich auf, weil die Beschwerdegegnerinnen die geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung nicht glaubhaft gemacht hatten. Sie hatten in ihren Rechtsschriften keinen wertenden Vergleich verschiedener Tätigkeiten vorgenommen und keine konkreten Vergleichsberufe oder -löhne genannt. Auch auf die Frage des kantonalen Gerichts nach konkreten Vergleichsfunktionen antworteten sie, sie würden sich mit keiner konkreten Funktion vergleichen. Erst nach Einholung zweier Gutachten bezogen sie sich auf den Beruf des Polizisten und andere Lehrberufe, ohne jedoch die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten darzulegen. Zudem hatte das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung nicht zwischen der Zeit vor und nach der Überführung in das neue System differenziert. Die substanziellen Lohnerhöhungen für ältere Kindergartenlehrpersonen ab November 2005 sprachen vielmehr dafür, dass keine Diskriminierung mehr vorlag. Damit fehlte die erforderliche Substanziierung der Glaubhaftmachung nach Art. 6 GlG, was die Anwendung der Beweislastregel und damit die Prüfung der Verletzung von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG ausschloss. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 105 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 3 GlG, Art. 6 GlG sowie Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 85 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 89 Abs. 2 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- wurden den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Glaubhaftmachung einer geschlechtsbedingten Lohndiskriminierung zwingend einen wertenden Vergleich mit konkreten, gleichwertigen Funktionen erfordert und dass substanzielle Lohnerhöhungen nach einer Systemänderung ein Indiz gegen die Fortdauer einer Diskriminierung sein können.
Regeste
Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 und 6 GIG; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung. Bei kollektiven Diskriminierungskonstellationen wird gewöhnlich ein Beruf oder eine Funktion als Gesamtes mit Vergleichsfunktionen verglichen. Das Bundesgericht lässt offen, ob eine innerhalb einer Funktion sich bildende Gruppe von erfahreneren Kindergartenlehrpersonen separat eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung geltend machen kann (E. 6). Die Glaubhaftmachung einer Geschlechterdiskriminierung erfordert einen Vergleich von Verdienstmöglichkeiten aus verschiedenen Tätigkeiten und zudem ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen von einer Gleichwertigkeit der genannten Funktionen auszugehen ist (E. 7). Regeste Art. 8 al. 3, 3 e phrase, Cst.; art. 3 et 6 LEg; exigences relatives à l'établissement de la vraisemblance d'une discrimination salariale. En présence de situations collectives de discrimination, une profession ou une fonction est généralement comparée globalement avec des fonctions comparables. Le Tribunal fédéral laisse indécis le point de savoir si un groupe de membres plus expérimentés du personnel d'un jardin d'enfants qui s'est formé au sein d'une fonction peut faire valoir séparément une discrimination salariale à raison du sexe (consid. 6). L'établissement de la vraisemblance d'une discrimination à raison du sexe dépend d'une comparaison des possibilités de gain de différentes activités; de plus il faut démontrer les motifs pour lesquels il y a lieu de partir d'une équivalence des fonctions citées (consid. 7). Regesto Art. 8 cpv. 3 terza frase Cost.; art. 3 e 6 LPar; esigenze in ambito di verosimiglianza di una discriminazione salariale. Nel quadro di una discriminazione collettiva abitualmente si confronta un lavoro o una funzione nel suo complesso con attività analoghe. Il Tribunale federale ha lasciato aperta la questione, se all'interno di una funzione un gruppo di maestre di scuola dell'infanzia con maggiore esperienza possa far valere separatamente una discriminazione salariale fondata sul sesso (consid. 6). La verosimiglianza di una discriminazione fondata sul sesso necessita un confronto delle possibilità di guadagno in diverse attività e inoltre occorre presentare per quali ragioni ne deriva un'equivalenza fra quelle funzioni (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- ETHZ weist Lohnanpassungsbegehren einer Doktorandin zurück: Nichteintreten unzulässig, materielle Prüfung der Lohngleichbehandlung nach Art. 8 BV und GlG erforderlich (Art. 34 BPG)
- Psychologe fordert höhere Lohnklasse wegen Lohndiskriminierung im Vergleich zu männlich dominierten Berufen: Bundesgericht verneint geschlechtsdiskriminierende Einstufung (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)
- Arbeitgeberin klagt gegen Entschädigung wegen sexueller Belästigung nach Gleichstellungsgesetz: Streitwert überschreitet Grenze, Beschwerde abgewiesen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
- Mann bewirbt sich als Fahrer ADR/SDR für Friedensmission im Kosovo: Ablehnung wegen fehlender Rekrutenschule nicht als geschlechtsspezifische Diskriminierung qualifiziert (Art. 3 Abs. 1 GlG)
- Frau klagt auf Lohngleichheit als Betreuerin im Asylwesen: Lohnunterschied zu männlichem Kollegen mit Führungsfunktion und längerer Berufserfahrung ist sachlich gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)
- Schwangere Frau bewirbt sich auf unbefristete Stellen: Vermittlungsfähigkeit trotz bevorstehender Geburt bejaht, Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG beachtet (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG)
- Diplomatin wird nicht befördert: Fehlendes dienstliches Bedürfnis wegen begrenzter Stellen im 2. Funktionsband rechtfertigt Nichtbeförderung (Art. 30 Abs. 1 VBPV-EDA)
- Bewerber um Zeitmilitärstelle behauptet diskriminierende Nichtanstellung wegen Homosexualität: Anspruch auf Entschädigung entfällt, weil keine geschlechtsspezifische Benachteiligung geltend gemacht wird (Art. 13 Abs. 2 GlG)