Justizze.

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Justizze. Art. 34 BPG

Bundesverwaltungsgericht

ETHZ weist Lohnanpassungsbegehren einer Doktorandin zurück: Nichteintreten unzulässig, materielle Prüfung der Lohngleichbehandlung nach Art. 8 BV und GlG erforderlich (Art. 34 BPG)

Datum
10.02.2026
Geschäftsnummer
A-3137/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BPG Art. 16 BPG Art. 34 BPG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 1 GlG Art. 2 GlG Art. 3 GlG Art. 5 GlG Art. 6 GlG Art. 25a VwVG Art. 46 VwVG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) lehnte ein Gesuch einer ehemaligen Doktorandin ab, mit dem diese eine Lohnerhöhung, Lohnnachzahlungen und einen Teuerungsausgleich verlangte. Sie begründete ihr Nichteintreten damit, dass es sich bei dem Begehren um eine Vertragsänderung handle, für die keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die ETH-Beschwerdekommission hiess dagegen die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die ETHZ zurück. Die ETHZ erhob daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung und beantragte deren Aufhebung. Streitig war insbesondere, ob die ETHZ auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen hatte, ob eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorlag und ob ein Anspruch auf Teuerungsausgleich bestand.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ETHZ ab und bestätigte die Zwischenverfügung der ETH-Beschwerdekommission. Es stellte fest, dass die Zwischenverfügung anfechtbar war, weil sie die ETHZ zwang, eine ihrer Auffassung nach rechtswidrige materielle Verfügung zu erlassen, die sie selbst nicht anfechten könnte. Die Beschwerdegegnerin war als Doktorandin bei der ETHZ angestellt und hatte daher ein tatsächliches Interesse am Erlass einer Verfügung über Lohnnachzahlungen und Teuerungsausgleich, was ihre Parteistellung begründete. Ihre Forderungen nach einem diskriminierungsfreien Lohn und Teuerungsausgleich stellten eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BPG dar, über die gemäss Art. 34 BPG eine Verfügung zu erlassen war. Das Glaubhaftmachen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung war keine Prozessvoraussetzung, sondern gehörte in das materielle Beweisverfahren gemäss Art. 6 GlG, sodass die ETHZ auf das Gesuch einzutreten und die Frage der Lohndiskriminierung materiell zu prüfen hatte. Die Vorinstanz verletzte keine Begründungspflicht, da sie klar darauf hinwies, dass die Lohnansprüche nicht offensichtlich unbegründet seien, und ausdrücklich anwies, die Glaubhaftigkeit einer Lohndiskriminierung zu prüfen. Die ETHZ hätte zudem auf die Forderungen nach einem Teuerungsausgleich nach Art. 16 Abs. 1 BPG sowie auf einen diskriminierungsfreien Lohn im Lichte des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV eintreten und diese materiell beurteilen müssen. Die Beschwerde war somit unbegründet.

Die ETHZ muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass das Glaubhaftmachen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine Eintretensvoraussetzung ist, sondern eine materiellrechtliche Beweislasterleichterung darstellt, die in das Beweisverfahren gehört und nicht zur Begründung der Parteistellung führt.

Regeste

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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