Gesetzesartikel
Art. 6 GlG – Beweislasterleichterung
8 Entscheide, in denen Art. 6 GlG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- ETHZ weist Lohnanpassungsbegehren einer Doktorandin zurück: Nichteintreten unzulässig, materielle Prüfung der Lohngleichbehandlung nach Art. 8 BV und GlG erforderlich (Art. 34 BPG)
- Mann bewirbt sich als Fahrer ADR/SDR für Friedensmission im Kosovo: Ablehnung wegen fehlender Rekrutenschule nicht als geschlechtsspezifische Diskriminierung qualifiziert (Art. 3 Abs. 1 GlG)
- Frau klagt auf Lohngleichheit als Betreuerin im Asylwesen: Lohnunterschied zu männlichem Kollegen mit Führungsfunktion und längerer Berufserfahrung ist sachlich gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)
- Diplomatin wird nicht befördert: Fehlendes dienstliches Bedürfnis wegen begrenzter Stellen im 2. Funktionsband rechtfertigt Nichtbeförderung (Art. 30 Abs. 1 VBPV-EDA)
- Bewerber klagt gegen Nichtzulassung zum diplomatischen Concours mit Geschlechterdiskriminierungsverdacht: Feststellungsbegehren zulässig, aber Beweis für Diskriminierung nicht erbracht (Art. 3 GlG)
- Kindergartenlehrpersonen verlangen Lohngleichheit: Keine glaubhafte Darlegung einer geschlechtsbedingten Diskriminierung bei der Überführung in neues Besoldungssystem (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG)
- Primarlehrerin rügt geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung im Kanton Aargau: Keine glaubhafte Darlegung einer indirekten Diskriminierung nach Art. 3 GlG und Art. 8 Abs. 3 BV
- Dienststellenleiterin des kantonalen Personalamtes klagt auf Lohngleichheit mit männlichem Amtsnachfolger: Unterschiedliche Einstufung in Lohnklasse und Erfahrungsstufe sowie Gewinnungszulage rechtfertigen Lohnunterschied (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.