Schwangere Frau bewirbt sich auf unbefristete Stellen: Vermittlungsfähigkeit trotz bevorstehender Geburt bejaht, Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG beachtet (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 210 · ATF 146 V 210 · DTF 146 V 210
- Datum
- 11.02.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 210
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 AVIG Art. 15 AVIG Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 14 BV Art. 3 GlG
Zusammenfassung
Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) verneinte die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau ab 15. Oktober 2018 mit Blick auf ihren Geburtstermin am 5. Dezember 2018 und den anschliessenden Mutterschaftsurlaub. Das Kantonsgericht Wallis hob diesen Entscheid auf und sprach der Versicherten Taggelder für die Zeit vom 15. Oktober bis 29. November 2018 zu. Die DIHA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bejahte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der DIHA ab und bestätigte die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit durch das Kantonsgericht Wallis. Die Versicherte hatte sich ab Mitte Juli 2018 auf unbefristete Stellen beworben, die über den Geburtstermin am 5. Dezember 2018 und den anschliessenden Mutterschaftsurlaub hinausreichten; es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nach der Geburt ganz oder für einen längeren Zeitraum vom Arbeitsmarkt zurückziehen wollte. Daher durfte für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin herangezogen werden, da ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich während des Mutterschaftsurlaubs fortbesteht. Schwangerschaft und Geburt stellen keine anderweitige Disposition im Sinne der Rechtsprechung dar, die der Vermittlungsfähigkeit entgegensteht – etwa wie Auslandreisen oder Militärdienst –, sondern sind Teil des verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf Familiengründung nach Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Unterstellung, Arbeitgeber würden eine schwangere Frau wegen der baldigen Niederkunft nicht einstellen, stellt eine Anstellungsdiskriminierung dar, die unter das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG fällt und daher nicht zur Begründung der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit herangezogen werden darf. Zudem hatte die Versicherte zahlreiche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, darunter auch ausserhalb des Gastgewerbes und des Wohnorts X., was ihre Vermittlungsbereitschaft belegte. Die DIHA verletzte damit kein Bundesrecht, und die Vorinstanz handelte rechtmässig bei der Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 15. Oktober bis 29. November 2018. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau nicht pauschal anhand der Restzeit bis zur Geburt beurteilt werden darf, sondern stets die konkreten Bewerbungsabsichten und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote zu berücksichtigen sind.
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG; Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG. Bei einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, verneint werden. Damit würde den in Frage kommenden Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die als gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung beigezogen werden darf (E. 5.1 und 5.2). Regeste Art. 8 al. 2 et 3 Cst.; art. 8 al. 1 let. f et art. 15 LACI; art. 3 al. 1 et 2 LEg. Pour l'examen de l'aptitude au placement d'une femme enceinte à la recherche d'un emploi de durée indéterminée, on ne peut pas uniquement prendre en considération l'intervalle de temps restant jusqu'à la date prévue de l'accouchement. L'aptitude au placement ne peut pas être niée de manière générale au motif que la probabilité qu'un employeur engagerait l'assurée 7,5 semaines avant l'accouchement est trop réduite. Ce faisant, on impute à tout employeur entrant en ligne de compte une attitude discriminatoire qui, en tant que comportement contraire à la loi, ne peut pas servir de fondement à la décision (consid. 5.1 et 5.2). Regesto Art. 8 cpv. 2 e 3 Cost.; art. 8 cpv. 1 lett. f e art. 15 LADI; art. 3 cpv. 1 e 2 LPar. Per la questione dell'idoneità al collocamento di una donna incinta, che si candida per un posto di lavoro a tempo indeterminato, di massima non si può considerare soltanto il periodo temporale fino alla data del parto. L'idoneità al collocamento non può essere negata in generale per motivo che la probabilità che un datore di lavoro possa assumere l'assicurata 7,5 settimane prima del parto sia troppo bassa. Così facendo, si imputerebbe a ogni datore di lavoro che entra in linea di conto un'attitudine discriminatoria, la quale trattandosi di un comportamento contrario alla legge, non può essere usata come motivazione della decisione amministrativa (consid. 5.1 e 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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