Psychologe fordert höhere Lohnklasse wegen Lohndiskriminierung im Vergleich zu männlich dominierten Berufen: Bundesgericht verneint geschlechtsdiskriminierende Einstufung (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)
- Datum
- 08.03.2023
- Geschäftsnummer
- 8C_545/2022
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 3 GlG
Zusammenfassung
Ein pensionierter Psychologe, der seit 1991 in Lohnklasse 19 eingereiht war, beantragte rückwirkend seine Einstufung in Lohnklasse 20 bzw. 21 sowie Lohnnachzahlungen für die Zeit von 2009 bis 2016. Er machte geltend, seine Entlohnung sei im Vergleich zu den Berufen Revisor/in, Steuerkommissär/in und Ingenieur/in geschlechtsdiskriminierend niedrig, da diese Berufe traditionell männlich dominiert seien und höhere Lohnklassen besetzten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde dreimal ab, zuletzt am 14. Juli 2022. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie Lohnnachzahlungen und eine Prozessentschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die vom Personalamt des Kantons Zürich eingereichten Anforderungsprofile für die Vergleichsberufe Revisor/in, Steuerkommissär/in und Ingenieur/in sachgerecht herangezogen und darauf gestützt hatte, dass die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung für diese Berufe – sowohl in Lohnklasse 19 als auch in Lohnklasse 20 – vergleichbar oder höher waren als diejenigen für die Stelle des Beschwerdeführers als Psychologe, sodass die Bewertung des Kriteriums K1 mit 3,5 Punkten nicht diskriminierend war. Für den Beruf der Revisorin/des Revisors ergab allein der Hochschulabschluss auf Masterstufe oder die höhere Fachprüfung mit mehr als acht Jahren Berufserfahrung eine Bewertung mit 3,5 Punkten; für die Steuerkommissärin/den Steuerkommissär resultierte bei einem Masterabschluss sogar eine Bewertung mit 3,75 Punkten; für die Ingenieurin/den Ingenieur ergab die vorausgesetzte Berufserfahrung von acht bis zehn Jahren in der Projektleitung anspruchsvoller Bauvorhaben eine Bewertung mit 4,0 Punkten. Damit waren die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung für die Vergleichsberufe insgesamt höher oder gleich hoch, sodass die tiefere oder gleiche Einreihung des Beschwerdeführers sachlich begründet war und nicht auf einer geschlechtsdiskriminierenden Handhabung beruhte (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 3 Abs. 1 GlG). Das Bundesgericht verwies darauf, dass es bereits in früheren Urteilen (8C_180/2021) festgestellt hatte, die Vorinstanz habe das Willkürverbot nicht verletzt, und dass ein Vergleich nicht einzeln nach einzelnen Anforderungen, sondern unter Einbezug des gesamten Kriteriums K1 zu erfolgen habe (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV). Die vom Beschwerdeführer gerügte unzureichende Auseinandersetzung mit seinen Einwänden gegen die Stellenbeschreibungen war unbegründet, weil das kantonale Gericht tatsächlich auf die Anforderungsprofile abstellte und diese hinreichend konkret und zeitlich auf den relevanten Zeitraum von November 2009 bis Dezember 2016 bezogen waren (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– (Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GlG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung steht den übrigen Beteiligten nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung bestätigt, dass die Prüfung einer geschlechtsdiskriminierenden Lohneinstufung im öffentlichen Dienst auf einer sachlichen Gegenüberstellung aller Anforderungen im Rahmen eines gesamtheitlichen Kriteriums beruht und nicht auf isolierten Merkmalen wie Ausbildung oder Berufserfahrung allein.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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