Justizze.

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Justizze. Art. 8 BV

Bundesgericht

Frau klagt auf Lohngleichheit als Betreuerin im Asylwesen: Lohnunterschied zu männlichem Kollegen mit Führungsfunktion und längerer Berufserfahrung ist sachlich gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV)

Datum
12.11.2020
Geschäftsnummer
8C 179/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 45 BGG Art. 46 BGG Art. 51 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 3 GlG Art. 6 GlG Art. 39 PG Art. 44 PG Art. 53 PG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 2012 als Betreuerin von Flüchtlingen beim Kanton Zug und beantragte 2017 erfolglos die Änderung ihrer Funktionsbezeichnung in „Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ sowie ihre Einstufung in eine höhere Lohnklasse. Sie rügte, gegenüber ihrem männlichen Kollegen B.________ und weiteren Mitarbeitenden lohnmässig benachteiligt zu sein, obwohl sie gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies ihre Beschwerde ab, worauf sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob. Streitig war insbesondere, ob die Entlöhnung diskriminierend ist und gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin in Lohnklasse 12/04 und deren spätere Beförderung bis Lohnklasse 12/06 sachgerecht und ohne Willkür vorgenommen hatte. Der Lohnunterschied von 14 % zu B.________ war objektiv begründet, weil dieser bei seiner Anstellung 2001 bereits über einen kaufmännischen Abschluss und 16 Jahre Berufserfahrung verfügte, zudem eine Stellvertreterfunktion als Platzhalter des Leiters der Durchgangsstation innehatte und zeitweise zusätzlich als Liegenschaftsverwalter tätig war – alles Funktionen, die die Beschwerdeführerin nicht ausübte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Pflichtenhefte beider Personen in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar waren. Auch der Vergleich mit weiteren Mitarbeitenden (C., D., E., F., G., H., I.) ergab keine rechtsungleiche Behandlung, da diese entweder andere Funktionen ausübten (z.B. Sprachlehrerin, Psychologin), langjährige Führungsfunktionen hatten oder sich in anderen Bereichen des Sozialdienstes bewegten. Die Beschwerdeführerin besass zwar einen universitären Abschluss in Journalistik und Sozialanthropologie, doch sah das kantonale Funktionsprofil 7031 für die Tätigkeit als Betreuerin lediglich ein EFZ in einem sozialen Beruf vor; ein universitärer Hintergrund war daher nicht erforderlich und konnte lohnmässig nicht im gewünschten Ausmass berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hatte bundesrechtskonform entschieden, dass die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt war und keine geschlechtsbedingte Diskriminierung vorlag. Die Beschwerde richtete sich somit gegen eine vom Bundesgericht als rechtmässig erachtete Beurteilung der Arbeitsplatzbewertung und Lohnfestsetzung im öffentlichen Dienst, wobei dem Kanton ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- trägt die unterliegende Beschwerdeführerin. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Lohnunterschied von 14 % zwischen einer weiblichen Betreuerin und einem männlichen Kollegen mit zusätzlichen Führungsaufgaben und deutlich längerer Berufserfahrung nicht automatisch als geschlechtsdiskriminierend gilt, wenn er durch objektive Kriterien wie Funktion, Verantwortung und Dienstalter sachlich gerechtfertigt ist.

Regeste

Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau | Grundrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.