Mann bewirbt sich als Fahrer ADR/SDR für Friedensmission im Kosovo: Ablehnung wegen fehlender Rekrutenschule nicht als geschlechtsspezifische Diskriminierung qualifiziert (Art. 3 Abs. 1 GlG)
- Datum
- 01.10.2021
- Geschäftsnummer
- A-2574/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 59 BV Art. 3 GlG Art. 5 GlG Art. 6 GlG Art. 13 GlG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Mann bewarb sich für die Stelle eines Fahrers ADR/SDR in der Schweizer Armee für einen friedensfördernden Einsatz im Kosovo. Die Armee lehnte seine Bewerbung ab, weil er keinen Militärdienst geleistet und daher die Rekrutenschule nicht absolviert hatte. Der Bewerber argumentierte, dies stelle eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, da Frauen für dieselbe Funktion ohne Rekrutenschule eingestellt werden könnten, sofern sie entsprechend ausgebildet würden. Er verlangte Entschädigung wegen Diskriminierung. Die Vorinstanz hielt an ihrer Entscheidung fest und verwies auf den hohen Bedarf an qualifizierten Kandidaten mit militärischer Grundausbildung sowie auf die Notwendigkeit, spezifische geschlechtsspezifische Bedürfnisse internationaler Friedensmissionen zu erfüllen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine militärischen Vorkenntnisse besitzt und die Vorinstanz deshalb seine Bewerbung als Fahrer ADR/SDR ablehnte. Für diese Funktion lagen jedoch genügend Bewerbungen von Kandidatinnen und Kandidaten mit vollumfänglich erfüllten fachlichen und militärischen Vorkenntnissen vor, sodass kein Bedarf an Bewerbern ohne militärische Grundausbildung bestand. Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass es einen Vergleichsfall einer Bewerberin für dieselbe Funktion ohne Rekrutenschule gäbe, die im Bewerbungsprozess berücksichtigt worden wäre. Der Zusatz in der Stellenbeschreibung, wonach Frauen ohne militärische Grundausbildung entsprechend ausgebildet werden, stellt nach Ansicht des Gerichts eine zulässige Werbemassnahme im Sinne der Chancengleichheitsweisungen dar und ist nicht als Indiz für diskriminierende Anstellungskriterien zu werten. Die Absage vom 5. März 2021 beruhte möglicherweise auf einem Missverständnis, das durch die erneute Prüfung der Bewerbungsunterlagen geheilt wurde. Damit war der Beweis einer Anstellungsdiskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG, Art. 16 GlG und Art. 17 GlG nicht erbracht. Die Beschwerde war daher unbegründet. Das Verfahren war gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG kostenlos; eine Parteientschädigung stand dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE nicht zu. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass geschlechtsneutrale Stellenbeschreibungen mit ergänzenden Hinweisen für Frauen zur Rekrutierung nicht automatisch als Diskriminierung gelten, wenn die konkrete Auswahl nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien erfolgt.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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