Bewerber um Zeitmilitärstelle behauptet diskriminierende Nichtanstellung wegen Homosexualität: Anspruch auf Entschädigung entfällt, weil keine geschlechtsspezifische Benachteiligung geltend gemacht wird (Art. 13 Abs. 2 GlG)
- Datum
- 07.08.2018
- Geschäftsnummer
- A-1276/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bewerber um eine befristete Zeitmilitärstelle bei der Gruppe Verteidigung/Luftwaffe wurde nicht erneut angestellt und machte geltend, dies sei auf seine Homosexualität zurückzuführen. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Nichtanstellungsverfügung sowie Entschädigung und Genugtuung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (GlG). Die Vorinstanz wies den Vorwurf zurück und verwies auf die Aufhebung der Stelle im Zuge der Weiterentwicklung der Armee. Der Beschwerdeführer argumentierte, er sei wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden, ohne jedoch darzulegen, dass diese Benachteiligung ausschliesslich oder überwiegend Männer betreffe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GlG nur besteht, wenn eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GlG vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung und der ratio legis des GlG kommt eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nur dann als Geschlechtsdiskriminierung in Betracht, wenn sie geeignet ist, ausschliesslich oder überwiegend Angehörige eines bestimmten Geschlechts zu benachteiligen – etwa wenn homosexuelle Männer systematisch abgelehnt würden, homosexuelle Frauen aber nicht. Der Beschwerdeführer brachte jedoch lediglich vor, er sei wegen seiner Homosexualität nicht angestellt worden; er machte keinerlei Angaben dazu, ob die Vorinstanz grundsätzlich Bewerbungen homosexueller Männer ablehne, während sie solche homosexueller Frauen berücksichtige, oder ob sich eine allgemeine Ablehnung homosexueller Bewerber überwiegend zum Nachteil männlicher Bewerber auswirke. Solche konkreten Umstände ergaben sich auch nicht aus den Akten. Damit fehlte es an der erforderlichen geschlechtsspezifischen Dimension des Diskriminierungsvorwurfs, sodass kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GlG bestand. Die Beschwerde war daher unbegründet. Das Verfahren war gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG kostenlos; eine Parteientschädigung wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE nicht zugesprochen. Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen dafür, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter das GlG fällt, und verweist auf die eigenständige Schutzwirkung von Art. 8 Abs. 2 BV für dieses Persönlichkeitsmerkmal.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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