Pensionskasse fordert zu viel ausgezahlte Invalidenrente zurück: Rückforderung verspätet für Leistungen bis 22. November 2020, weil Frist ab 7. August 2018 lief (Art. 35a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 89 · ATF 150 V 89 · DTF 150 V 89
- Datum
- 29.11.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_449/2022
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Versicherte A.________ erhielt seit Mai 2014 eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente von der Pensionskasse Post. Die Kasse hatte bei der Berechnung fälschlich auf einen Vorbescheid der IV vom 30. November 2015 mit einem Valideneinkommen von Fr. 103'182.65 zurückgegriffen, obwohl die definitive Verfügung vom 12. Juli 2016 ein korrigiertes Valideneinkommen von Fr. 88'553.75 zugrunde legte. Erst im April 2021 erhielt die Pensionskasse die vollständigen IV-Akten und stellte daraufhin fest, dass sie zu hohe Renten ausgezahlt hatte. Sie verlangte rückwirkend ab Mai 2016 eine Rückzahlung von Fr. 57'942.30. Der Versicherte wandte sich dagegen und beantragte vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Ausrichtung einer Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %. Das Gericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und stellte fest, dass die Rückforderung für Leistungen, die bis zum 22. November 2020 ausgezahlt wurden, verspätet erfolgte. Der Fristenlauf begann nicht erst mit dem Eingang der IV-Akten im April 2021, sondern bereits am 7. August 2018, als die Pensionskasse eine Neuberechnung des Rentenanspruchs vornahm und dabei ausdrücklich auf den Vorbescheid vom 30. November 2015 verwies – ein Hinweis, der sie hätte veranlassen müssen, die definitive IV-Verfügung einzufordern. Für alle Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt waren, lief daher ab dem 7. August 2018 eine einjährige relative Verjährungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG in der alten Fassung und Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements. Da die Pensionskasse ihre Rückforderung erst im Mai 2021 geltend machte und die Einrede im kantonalen Verfahren erst am 23. November 2021 erfolgte, war diese Frist für die Leistungen bis 22. November 2020 abgelaufen. Für Leistungen ab dem 23. November 2020 war die Einrede fristgerecht; hier gilt die Reglementsbestimmung mit einer einjährigen Verjährungsfrist, weil sie für den Versicherten günstiger ist als die gesetzliche dreijährige Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG. Der Versicherte hat daher Anspruch auf die Invalidenrente ab 1. September 2021 zuzüglich 2 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung, unter Vorbehalt der Verrechnung mit der zulässigen Rückforderung für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis 31. Mai 2021. Die Gerichtskosten werden nach Unterliegensverhältnis verteilt, der Versicherte erhält eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- und die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese Entscheidung klärt die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum „zweiten Anlass“ bei Vorsorgeeinrichtungen und präzisiert den Fristbeginn bei wiederholten Rentenberechnungen, bei denen Hinweise auf fehlerhafte Grundlagen erkennbar sind.
Regeste
Art. 35a Abs. 2 (in den Fassungen vor und ab 1. Januar 2021), Art. 6 BVG; Art. 135 OR analog; Rückforderung von Rentenleistungen; Kollisionsrecht; Verhältnis Gesetz - Reglement; Beginn der relativen Frist für die Rückforderung; Fristunterbrechung respektive -wahrung. Fehlen in der anwendbaren Rechtsgrundlage intertemporalrechtliche Kollisionsnormen, so richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nach den allgemeinen Grundsätzen (E. 3.2.1). Im Anwendungsbereich von Art. 6 BVG ist weiter zu berücksichtigen, dass - wenn vorhanden - eine Reglementsbestimmung anwendbar ist, falls sie für den Versicherten günstiger ist als das Gesetz (E. 3.2.2). Rechtsprechungsgemäss ist hinsichtlich des Beginns der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar (E. 3.3.1). Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist kommt Art. 135 OR (analog) zur Anwendung (E. 3.3.2). Regeste Art. 35a al. 2 (dans ses teneurs en vigueur avant et après le 1 er janvier 2021), art. 6 LPP; art. 135 CO par analogie; restitution de rentes; règle de conflit de droit; rapport entre loi et règlement; début du délai relatif pour demander la restitution; interruption ou sauvegarde du délai. En l'absence de règles de conflit de droit intertemporel dans les bases légales applicables, la question du droit applicable se détermine selon les principes généraux (consid. 3.2.1). Dans le domaine d'application de l'art. 6 LPP, il faut en outre tenir compte que - si elle existe -, une disposition réglementaire est applicable dans le cas où elle est plus favorable à l'assuré que la loi (consid. 3.2.2). Conformément à la jurisprudence, en ce qui concerne le début du délai relatif de l'(ancien) art. 35a al. 2 LPP, la jurisprudence relative à l'(ancien) art. 25 al. 2 LPGA est applicable par analogie (consid. 3.3.1). L'art. 135 CO s'applique (par analogie) à l'interruption ou à la sauvegarde du délai relatif (consid. 3.3.2). Regesto Art. 35a cpv. 2 (nelle versioni in vigore prima e dopo il 1° gennaio 2021), art. 6 LPP; art. 135 CO per analogia; restituzione delle rendite; norme di conflitto; rapporto tra legge e regolamento; inizio del termine relativo per domandare la restituzione; interruzione o salvaguardia del termine. In assenza di norme di conflitto di diritto intertemporale nelle basi legali determinanti, la questione del dritto applicabile è disciplinata dai principi generali (consid. 3.2.1). Nell'ambito di applicazione dell'art. 6 LPP, si deve anche considerare che - se esiste - una disposizione del regolamento è applicabile se fosse più favorevole all'assicurato rispetto alla legge (consid. 3.2.2). Conformemente alla giurisprudenza, per quanto attiene alla decorrenza del termine relativo del (vecchio) art. 35a cpv. 2 LPP, la giurisprudenza relativa al (vecchio) art. 25 cpv. 2 LPGA è applicabile per analogia (consid. 3.3.1). L'art. 135 CO si applica (per analogia) all'interruzione o alla salvaguardia del termine relativo (consid. 3.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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