Justizze.

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Justizze. Art. 26 BVG

Bundesgericht

Pensionskasse schiebt Invalidenrente auf: Zulässig trotz Rückforderung der Taggelder durch IV-Rentennachzahlung (Art. 26 Abs. 2 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 466 · ATF 142 V 466 · DTF 142 V 466
Datum
14.10.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 V 466
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 BVG Art. 26 BVG Art. 26 BVV

Zusammenfassung

Eine 1949 geborene Versicherte war zu 50 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder. Die IV-Stelle sprach ihr eine halbe Invalidenrente rückwirkend zu, was zur Verrechnung mit den Taggeldern führte. Streitig war, ob die Pensionskasse die Auszahlung ihrer eigenen Invalidenrente für diesen Zeitraum aufschieben durfte und ab wann eine Befreiung von den Sparbeiträgen zu gewähren sei.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Pensionskasse teilweise gut. Es änderte seine Rechtsprechung dahingehend, dass der reglementarische Rentenaufschub gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 auch dann zulässig ist, wenn der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen im Umfang einer nachträglich zugesprochenen IV-Rente zurückfordert. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung eine Koordinationsregel schaffen wollen, um Überentschädigungen zu vermeiden; die Subsidiarität der Taggeldversicherung gegenüber der IV-Rente dürfe diese Aufschubsbefugnis nicht aushebeln. Da die Voraussetzungen des Aufschubs erfüllt waren, wurde die Klage auf Zahlung der Invalidenrente für Januar 2011 bis Januar 2012 abgewiesen.

Hinsichtlich der Sparbeitragsbefreiung wies das Gericht die Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass die Befreiung bereits ab Mai 2011 zu gewähren war. Der Begriff der "vollen Lohnzahlung" in der Reglementsbestimmung zur Beitragsbefreiung (Ziff. 4.14) sei eng auszulegen und umfasse keine Krankentaggelder, da es hier um die Finanzierung der Altersgutschriften gehe, nicht um die Koordination von Leistungsansprüchen. Sobald nur noch Taggelder flossen, endete die volle Lohnzahlung, womit die Dreimonatsfrist für die Beitragsbefreiung erfüllt war.

Regeste

Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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