Vollinvalidität vor Pensionsalter: Kein gesetzlicher Kapitalbezug aus zweiter Säule bei reglementarischer Umwandlung (Art. 37 Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 355 · ATF 141 V 355 · DTF 141 V 355
- Datum
- 17.03.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 355
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1951 geborener Versicherter mit einer ganzen IV-Rente seit April 2012 forderte von seiner Vorsorgestiftung einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung. Die Stiftung lehnte dies ab, da er invalid sei. Das kantonale Gericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, dass sein reglementarisches Vorsorgewerk die Invalidenrente beim Erreichen des Pensionsalters in eine Altersrente umwandle, was den gesetzlichen Anspruch auf Kapitalbezug auslöse.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es urteilt, dass der gesetzliche Anspruch auf Kapitalabfindung nach Art. 37 Abs. 2 BVG nur im Bereich des obligatorischen Teils der beruflichen Vorsorge besteht. Da Art. 37 BVG nicht im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführt ist und es keine ausdrückliche Verweisungsnorm ins Überobligatorium gibt, findet die Bestimmung auf weitergehende Vorsorgeleistungen keine Anwendung. Im Obligatorium wird die Invalidenrente gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG grundsätzlich lebenslang ausgerichtet; sie wird nicht durch eine Altersrente abgelöst. Daher entsteht kein Anspruch auf Altersleistungen, auf den sich ein Kapitalbezug stützen könnte. Auch wenn das Reglement der Sammelstiftung vorsieht, dass die Invalidenrente beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters in eine tiefere Altersrente umgewandelt wird (Anrechnungsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG), ändert dies nichts am Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs. Ein solcher Kapitalbezug wäre nur möglich, wenn er direkt im Reglement vorgesehen wäre, was hier nicht der Fall war. Die Auslegung dient dem Schutz der Vorsorgezwecke, indem verhindert wird, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte ihr Kapital vorzeitig verbrauchen.
Regeste
Art. 37 Abs. 2 BVG; Anspruch auf Kapitalabfindung. Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistungen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4). Regeste Art. 37 al. 2 LPP; droit à une prestation en capital. Le droit à une prestation en capital fondé sur l'art. 37 al. 2 LPP se rapporte uniquement aux prestations de vieillesse qui relèvent du régime obligatoire de la prévoyance professionnelle. Il est exclu lorsque la personne assurée a droit à une rente entière d'invalidité au moment de la survenance de l'âge de la retraite (consid. 3.3 et 3.4). Regesto Art. 37 cpv. 2 LPP; diritto a una liquidazione in capitale. Il diritto a una liquidazione in capitale a norma dell'art. 37 cpv. 2 LPP riguarda unicamente le prestazioni di vecchiaia della previdenza professionale nel regime obbligatorio. Questa facoltà è esclusa se la persona assicurata al raggiungimento dell'età pensionabile ha diritto a una rendita intera d'invalidità (consid. 3.3 e 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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