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Justizze. Art. 88bis IVV

Bundesgericht

Invalidenrente wird rückwirkend aufgehoben, weil Versicherter trotz Verbesserung des Gesundheitszustands nicht meldete und weiterhin als Chauffeur arbeitete (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 431 · ATF 143 V 431 · DTF 143 V 431
Datum
14.12.2017
Geschäftsnummer
9C_535/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 25 ATSG Art. 31 ATSG Art. 95 BGG Art. 5 BV Art. 77 IVV Art. 88bis IVV

Zusammenfassung

Ein 1950 geborener Versicherter erhielt ab 2005 eine ganze Invalidenrente wegen eines Invaliditätsgrads von 81 Prozent. Die IV-Stelle hob die Rente rückwirkend per 29. Oktober 2010 auf, weil sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte und er trotzdem weiterhin regelmäßig als LKW-Chauffeur nach Süditalien fuhr. Sie verlangte die Rückzahlung von rund 45'600 Franken. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013. Der Versicherte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheide sowie die Neufestlegung der Rente.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 29. Oktober 2010 sowie die Rückforderung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte seit 2008 regelmäßig als LKW-Chauffeur nach Süditalien fuhr und dabei Waren transportierte, die er in seinem Lager verkaufte oder im Auftrag Dritter beförderte. Dies stellte eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse dar, die einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausmachte. Das asim-Gutachten vom 19. März 2015 bestätigte, dass sich die neurologischen Ausfälle im rechten Fuss nicht mehr objektivieren liessen, was eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands belegte. Die Vorinstanz nahm an, dass diese Verbesserung spätestens ab November 2010 bestand, was durch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gestützt wurde. Der Versicherte hatte bei den Revisionen 2008 und 2012 ausdrücklich angegeben, nicht erwerbstätig zu sein, und damit schuldhaft gegen die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verstoßen. Diese Verletzung war ursächlich dafür, dass die Rente bis zur Sistierung Ende Oktober 2013 zu Unrecht bezogen wurde. Gemäß Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgte die rückwirkende Aufhebung der Rente ab Eintritt der erheblichen Änderung, also ab 29. Oktober 2010. Für die Rückforderung war die einjährige Verwirkungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 25 Abs. 2 ATSG maßgeblich; sie begann mit dem Eingang des asim-Gutachtens im März 2015, sodass die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 zulässig war. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde ab November 2010 bejaht, da der Versicherte über fünf Jahre bis zum AHV-Pensionsalter noch aktiv sein konnte und einfache, leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar waren. Ein Abzug vom Tabellenlohn nach Art. 16 ATSG war nicht gerechtfertigt, weil die anerkannte 10-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt war und eine doppelte Anrechnung vermieden werden musste.

Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG und verurteilte ihn zur Tragung der Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, wobei diese vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass bei einer Meldepflichtverletzung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht erst zum Zeitpunkt des medizinischen Gutachtens, sondern zum Zeitpunkt beurteilt wird, zu dem die Rentenaufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in Betracht fällt – hier spätestens Ende Oktober 2010.

Regeste

Art. 16 ATSG; Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei Meldepflichtverletzung. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn bei einer Meldepflichtverletzung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu jenem Zeitpunkt beurteilt wird, in dem nach Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt. Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 138 V 457 E. 3.3 (E. 4.5.1). Regeste Art. 16 LPGA; art. 88 bis al. 2 let. b RAI; mise en valeur de la capacité résiduelle de travail en cas de violation de l'obligation de renseigner. Dans le cas d'une violation de l'obligation de renseigner, il n'est pas contraire au droit fédéral de juger la mise en valeur de la capacité résiduelle de travail d'un assuré proche de l'âge de la retraite au moment où la diminution respectivement la suppression de la rente entre en considération selon l'art. 88 bis al. 2 let. b RAI. Précision de la jurisprudence publiée in ATF 138 V 457 consid. 3.3 (consid. 4.5.1). Regesto Art. 16 LPGA; art. 88 bis cpv. 2 lett. b OAI; messa a profitto della capacità lavorativa residua in caso di violazione dell'obbligo di informare. In caso di violazione dell'obbligo di informare, non è contrario al diritto federale giudicare la messa a profitto della capacità lavorativa residua di un assicurato in età avanzata nel momento in cui la riduzione, rispettivamente la soppressione, della rendita entra in considerazione conformemente all'art. 88 bis cpv. 2 lett. b OAI. Precisazione della giurisprudenza pubblicata in DTF 138 V 457 consid. 3.3 (consid. 4.5.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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