Krankenkasse leistet Vorleistung für Operation eines Kindes wegen Hypospadie: Rückzahlungsanspruch gegen Invalidenversicherung besteht auch über zwölf Monate hinaus (Art. 48 Abs. 2 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 312 · ATF 143 V 312 · DTF 143 V 312
- Datum
- 18.08.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_176/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 ATSG Art. 70 ATSG Art. 71 ATSG Art. 95 BGG Art. 13 IVG Art. 48 IVG
Zusammenfassung
Eine Krankenkasse hatte für einen Versicherten mit angeborener Entwicklungsstörung der Harnröhre (Hypospadie) im Dezember 2012 eine Operation vorleistungsweise bezahlt und reichte am 3. Februar 2014 die Rechnung ein. Die Eltern meldeten den Versicherten im August 2014 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle gewährte nur eine Nachzahlung ab August 2013, weil die Geltendmachung mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs erfolgt sei. Die Krankenkasse klagte auf vollständige Rückzahlung der Vorleistung ab dem Operationsdatum. Streit war, ob die zwölfmonatige Frist nach Art. 48 Abs. 2 IVG auch für die vorleistende Krankenkasse gilt oder ob deren eigener Kenntniszeitpunkt massgeblich ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die Rückzahlung der Vorleistung ab dem 9. Dezember 2012 neu verfüge. Es stellte fest, dass die Krankenkasse SWICA erst am 3. Februar 2014 Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangte und ihren Nachzahlungsanspruch daher fristgerecht innerhalb von zwölf Monaten danach geltend machte. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Kenntnisstand der Eltern der Krankenkasse zugerechnet, obwohl diese keine Nachforschungs- oder Informationspflicht hatte und gesetzlich verpflichtet war, die Leistung vorläufig zu erbringen. Der Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 IVG sei im Sinne einer analogischen Anwendung auf die vorleistende Krankenkasse abzuweichen, da der Zweck der Norm darin bestehe, einem unverschuldeten Rechtsverlust vorzubeugen – was hier gegeben sei, weil die Krankenkasse keinen Einfluss auf die rechtzeitige Anmeldung durch die Eltern hatte. Für die Fristwahrung komme es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Krankenkasse selbst an. Damit bestand ein über zwölf Monate zurückreichender Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG. Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ein Anspruch auf Parteientschädigung wurde verneint (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass Art. 48 Abs. 2 IVG analog auch für vorleistende Krankenkassen gilt und nicht allein auf die versicherte Person beschränkt ist.
Regeste
Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). Regeste Art. 48 al. 2 LAI; art. 70 al. 2 let. a LPGA; demande tardive; droit au remboursement des prestations prises en charge de manière provisoire par la caisse-maladie. Au regard du sens juridique de la norme, il y a lieu de s'écarter de la lettre de l'art. 48 al. 2 LAI dans la mesure où non seulement l'assuré mais également, par analogie, la caisse-maladie qui a pris en charge des prestations de manière provisoire peut en exiger le remboursement si les faits ouvrant droit à des prestations remontent à plus de douze mois à compter du dépôt de la demande et si la caisse n'est pas responsable de la prise de connaissance tardive. Le point de départ du délai de douze mois prévu par l'art. 48 al. 2 let. a LAI est déterminé uniquement par le moment de la prise de connaissance par la caisse-maladie concernée; la connaissance antérieure de l'assuré, respectivement de ses parents, ne peut pas lui être opposée (consid. 5). Regesto Art. 48 cpv. 2 LAI; art. 70 cpv. 2 lett. a LPGA; notifica tardiva; diritto al ricupero di prestazioni anticipate dalla cassa malati. Con riferimento al senso giuridico della norma, è possibile derogare al testo dell'art. 48 cpv. 2 LAI non soltanto se l'assicurato ma anche, per analogia, se la cassa malati che ha assunto le prestazioni anticipate può esigerne il rimborso, qualora i fatti che danno diritto alle prestazioni siano avvenuti oltre dodici mesi dal momento del deposito della domanda e se la cassa non è responsabile per l'informazione tardiva. Determinante per l'inizio del termine di dodici mesi dell'art. 48 cpv. 2 lett. a LAI è unicamente il momento della conoscenza da parte della cassa malati coinvolta essa stessa; la conoscenza pregressa dell'assicurato, rispettivamente dei suoi genitori, non le può essere opposta (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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