Versicherte beantragt Elektroantrieb für Rollstuhl: Vorleistungspflicht der Invalidenversicherung bei umstrittener Zuständigkeit zwischen Unfall- und Invalidenversicherung (Art. 70 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 129 · ATF 146 V 129 · DTF 146 V 129
- Datum
- 01.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 129
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte erlitt mehrere Unfälle und erhielt von der Unfallversicherung einen Rollstuhl sowie Taggelder. Später beantragte sie bei der Invalidenversicherung ein Zuggerät für den Rollstuhl, das ihr direkt in Rechnung gestellt wurde. Die Unfallversicherung verweigerte eine Entscheidung über die Kostenübernahme mit Hinweis auf umstrittene Kausalität und verwies auf die Krankenversicherung. Die Invalidenversicherung wies den Antrag ab mit der Begründung, die Unfallversicherung sei vorleistungspflichtig. Die Krankenversicherung lehnte ebenfalls eine Vorleistung ab, weil das Hilfsmittel nicht zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehöre. Die Versicherte klagte beide Entscheide vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an, das sie abwies. Dagegen legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Invalidenversicherung teilweise auf und stellte fest, dass diese vorleistungspflichtig ist für das umstrittene Hilfsmittel, obwohl Art. 70 Abs. 2 ATSG ihre Vorleistungspflicht nicht ausdrücklich regelt. Der Zweifel an der Leistungspflicht der Invaliden- und Unfallversicherung ist offenkundig, da die Unfallversicherung bislang keine rechtskräftige Verfügung zur Kostenübernahme erlassen hat. Die Prioritätsregelung nach Art. 65 ATSG spricht zwar grundsätzlich der Unfallversicherung die primäre Leistungspflicht zu, doch führt deren Ausbleiben zu einer gesetzlichen Lücke. Das Bundesgericht füllt diese Lücke richterrechtlich und begründet die Vorleistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 70 Abs. 1 ATSG, Art. 70 Abs. 2 ATSG und Art. 71 Satz 1 ATSG unter Berufung auf den Zweck der Vorleistungsregelung, Leistungslücken zu verhindern. Gleichzeitig wies das Gericht die Beschwerde gegen die Krankenversicherung ab, weil für das Hilfsmittel kein Zweifel an der fehlenden definitiven Leistungspflicht der Krankenversicherung besteht und daher auch keine Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG eingreift. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals klargestellt hat, dass Art. 70 Abs. 2 ATSG keine abschliessende Aufzählung darstellt und Richterrecht zur Lückenfüllung zulässt, wenn der Zweck der Vorleistungspflicht – der Schutz der versicherten Person vor Nachteilen aus unklarer Zuständigkeit – sonst vereitelt würde.
Regeste
Art. 70 Abs. 2 ATSG; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Regeste Art. 70 al. 2 LPGA; obligation de prise en charge des prestations à titre provisoire; lacune de la loi. En complément de l'art. 70 al. 2 LPGA, l'assurance-invalidité est tenue de prendre provisoirement en charge les moyens auxiliaires dont la prise en charge par l'assurance-invalidité ou l'assurance-accidents est contestée (et exclue par l'assurance-maladie; consid. 5.6). Regesto Art. 70 cpv. 2 LPGA; obbligo di prestazione anticipata; lacuna legislativa. A complemento dell'art. 70 cpv. 2 LPGA, l'assicurazione per l'invalidità è tenuta ad assumere anticipatamente i mezzi ausiliari, la cui presa a carico da parte dell'assicurazione per l'invalidità o dell'assicurazione contro gli infortuni è contestata (ed esclusa dall'assicurazione malattie; consid. 5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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