Auffangeinrichtung BVG geltend macht Regressanspruch gegen Vorsorgestiftung Swiss Life: Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit liegt vor Versicherungsverhältnis mit Beschwerdegegnerin, Verbindlichkeit der IV-Verfügung (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 21.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_52/2018
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 AVIG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 48 IVG
Zusammenfassung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte für A.________ ab Mai 2010 eine Invalidenrente ausgerichtet und machte nun Regress gegen die Vorsorgestiftung Swiss Life Aussendienst geltend, weil A.________ während eines früheren Arbeitsverhältnisses dort versichert gewesen sei. Streitig war, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hatte, bereits vor dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis mit Swiss Life eingetreten war. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, weil sie den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 24. September 2003 festgestellt hatte – einen Zeitpunkt, zu dem A.________ noch bei der Auffangeinrichtung versichert war. Die Auffangeinrichtung erhob Beschwerde und behauptete, die IV-Verfügung vom 16. November 2006 sei offensichtlich unrichtig, da die Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 2002 bestanden habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Verfügung der Invalidenversicherung vom 16. November 2006, welche den Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 24. September 2003 festlegte, für die Auffangeinrichtung verbindlich war. Diese Verbindlichkeit folgte daraus, dass die Verfügung auf einer gesamthaften Prüfung der Akten beruhte und nicht offensichtlich unhaltbar erschien. Entscheidend war, dass ein echtzeitliches ärztliches Zeugnis vom 19. November 2002 des med. pract. E.________ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 11. November 2002 bescheinigte und dass für den Zeitraum vom 11. November 2002 bis 24. September 2003 keine weiteren echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste vorgelegt wurden. Zudem ging die Arbeitslosenversicherung davon aus, dass A.________ ab November 2002 wieder voll vermittlungsfähig war, was mit dem ärztlichen Zeugnis übereinstimmte. Auch die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm im Amt G.________ vom 11. November 2002 bis 26. April 2004 war kein Indiz für andauernde Arbeitsunfähigkeit, sondern erfolgte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, nicht als berufliche Massnahme der Invalidenversicherung. Das Arbeitszeugnis des Amtes G.________ enthielt keinerlei Hinweis auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit, sondern lobte A.________ als engagierten und gut integrierten Mitarbeiter. Die IV-Stelle hatte den Beginn der Wartezeit nicht willkürlich festgelegt, sondern sich offenbar auf den ärztlichen Bericht vom 11. November 2004 gestützt; eine zufällige Festlegung war daher ausgeschlossen. Da der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit somit in den Zeitraum fiel, in dem A.________ bei der Auffangeinrichtung versichert war, fehlte der Regressforderung gegen die Vorsorgestiftung Swiss Life die Grundlage gemäss Art. 23 lit. a BVG, Art. 23 BVG, Art. 26 Abs. 3 BVG und Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG. Die Auffangeinrichtung trug die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit nach November 2002. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung klärt die Verbindlichkeitswirkung von IV-Verfügungen im Regressverfahren zwischen Vorsorgeeinrichtungen und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit – insbesondere die Unverzichtbarkeit echtzeitlicher ärztlicher Bescheinigungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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