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Justizze. Art. 66 IVV

Bundesgericht

Soziale Dienste beantragen Drittauszahlung nach IV-Leistungsverweigerung: regelmässige Unterstützung ab März 2021 reicht für Beschwerdelegitimation (Art. 66 Abs. 1 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 49 · ATF 149 V 49 · DTF 149 V 49
Datum
22.03.2023
Geschäftsnummer
8C_583/2022
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 22 ATSG Art. 59 ATSG Art. 61 ATSG Art. 70 ATSG Art. 89 BGG Art. 66 IVV Art. 34 VwVG

Zusammenfassung

Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg erhoben gegen eine Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. April 2021, mit der das Leistungsgesuch einer versicherten Person abgewiesen worden war, Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses trat mangels Beschwerdelegitimation nicht ein, weil es bis Ende April 2021 keine regelmässige Unterstützung der Versicherten durch die Sozialen Dienste gegeben habe. Die Sozialen Dienste legten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragten, das Urteil des kantonalen Gerichts aufzuheben und die Sache zur Sachentscheidung zurückzuweisen. Streitig war insbesondere, ob die Sozialen Dienste als Sozialhilfebehörde beschwerdebefugt waren und ob ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben worden war.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn auf und verwies die Sache zur materiellen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Sozialen Dienste Oberer Leberberg ab dem 3. März 2021 die Versicherte monatlich mit Fr. 1'806.– plus Selbstbehalte von knapp Fr. 500.– finanziell unterstützten und diese Leistungen bis mindestens zum 21. Juni 2021 fortsetzten – also während fast vier Monaten. Ab Mai 2021 bezog die Versicherte deutlich weniger Arbeitslosenentschädigung, ab 11. August 2021 gar keine mehr aufgrund einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, und die Sozialhilfe übernahm ab September 2021 auch die Kosten für einen stationären Therapieaufenthalt. In ihrem Drittauszahlungsgesuch vom 31. Mai 2021 wiesen die Sozialen Dienste ausdrücklich auf ihre dauerhafte Unterstützung hin. Damit lag eine regelmässige Unterstützung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV vor. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung bestand, weil bei Erfolg der Beschwerde die Sozialen Dienste nach Art. 22 Abs. 2 ATSG die Drittauszahlung der erbrachten Vorschussleistungen geltend machen könnten. Zudem war die Beschwerdefrist gewahrt, da die Eingaben vom 11. Mai 2021 und 21. Juni 2021 ein klares Nichteinverständnis mit der Verfügung zum Ausdruck brachten. Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich aus Art. 59 ATSG und Art. 89 BGG, wobei das schutzwürdige Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aktuell und praktisch sein muss – was hier gegeben war. Die Vorinstanz hatte fälschlich den Zeitpunkt des Verfügungs-Erlasses statt den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zugrunde gelegt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der IV-Stelle auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint, weil die Sozialen Dienste im amtlichen Wirkungskreis obsiegten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich, dass eine monatliche, über mehrere Monate andauernde finanzielle Unterstützung durch eine Sozialhilfebehörde, auch wenn anfänglich mit Arbeitslosenentschädigung verrechnet, bereits als regelmässige Unterstützung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV qualifiziert wird.

Regeste

Art. 59 ATSG; Art. 66 Abs. 1 IVV; Beschwerdelegitimation der Sozialhilfebehörde. Die Sozialhilfebehörde, die eine versicherte Person regelmässig unterstützt, ist legitimiert, die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen mittels Beschwerde anzufechten (E. 5.7). Bejahung einer solchen regelmässigen Unterstützung im konkreten Fall, auch wenn die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe zu Beginn noch mit Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden konnte (E. 5.6). Regeste Art. 59 LPGA; art. 66 al. 1 RAI; qualité pour recourir d'une autorité compétente en matière d'aide sociale. L'autorité compétente en matière d'aide sociale qui soutient régulièrement une personne assurée est légitimée à contester en son propre nom, par la voie du recours, la décision de l'office AI refusant le droit à la rente (consid. 5.7). Reconnaissance d'un tel soutien régulier dans le cas concret, même si initialement l'aide sociale économique fournie pouvait encore être compensée par des indemnités journalières de chômage (consid. 5.6). Regesto Art. 59 LPGA; art. 66 cpv. 1 OAI; legittimazione a ricorrere dell'autorità competente in materia di assistenza sociale. L'autorità competente in materia di assistenza sociale che assiste regolarmente un assicurato è legittimata a contestare a suo nome, mediante ricorso, la decisione dell'Ufficio AI che nega il diritto alla rendita d'invalidità (consid. 5.7). Riconoscimento di tale assistenza regolare nel caso in esame, anche se all'inizio il contributo assistenziale economico fornito poteva essere compensato con l'indennità giornaliera di disoccupazione (consid. 5.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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