Privatklägerin beantragt Strafuntersuchung gegen Beschuldigten wegen Ehrverletzung: Kein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung der Einstellung nachgewiesen, Beschwerde nicht eröffnet (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 07.03.2017
- Geschäftsnummer
- 6B 973/2016
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 49 OR Art. 303 StGB Art. 56 StPO Art. 58 StPO Art. 320 StPO
Zusammenfassung
Eine Privatklägerin erhob Strafanzeige gegen eine andere Person wegen Verleumdung, übler Nachrede oder falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung legte die Privatklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das diese abwies. Dagegen erhob sie Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung ihres rechtlich geschützten Interesses sowie verschiedene Verfahrensrechte, darunter Befangenheit des Staatsanwalts und Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Sie beantragte zudem die Beiziehung verschiedener Akten aus anderen Verfahren.
Das Bundesgericht stellt fest, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Privatklägerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich die Einstellungsverfügung auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte; insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, inwiefern die behaupteten Ehrverletzungen objektiv und subjektiv so schwer wiegen, dass sie eine Genugtuung nach Art. 49 OR rechtfertigen würden – ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist daher nicht nachgewiesen. Auch die Rüge der Befangenheit des Staatsanwalts ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat, was die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt. Zudem richtet sich die Rüge vieler Verfahrensrechte auf ein anderes Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin selbst beschuldigt war; das Anfechtungsobjekt ist jedoch ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 20. Juli 2016, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Befangenheit ist zudem verspätet erhoben worden, da sie erst mit der Beschwerde beim Bundesgericht vorgebracht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin den betreffenden Staatsanwalt bereits bei der Einreichung ihrer eigenen Anzeige kannte (Art. 58 Abs. 1 StPO); die Frage der Rechtzeitigkeit bleibt aber offen, da die Rüge bereits aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Aktenbeizugsanträge sind ebenfalls unzulässig, weil deren Relevanz nicht dargelegt ist und sie auf eine unzulässige materielle Prüfung der Sache hinauslaufen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht entscheidet somit nicht über die Frage, ob die angezeigten Äusserungen strafbar sind oder ob die Einstellung der Untersuchung rechtlich zulässig war.
Regeste
Einstellung (Ehrverletzung) | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Ehepaar täuscht Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeit während Vollzeitanstellung: gewerbsmässiger Betrug, versuchter Betrug, Pfändungsbetrug und Urkundenfälschung nachgewiesen (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 196 Ziff. 1 StGB)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter beantragt Ausstand der Richter wegen Mitwirkung im gescheiterten abgekürzten Verfahren: Kein Anschein der Befangenheit, da keine vollständige Beurteilungsgrundlage vorlag (Art. 56 lit. f StPO)
- Beschuldigter beantragt Ausstand gegen Staatsanwalt im Mordverfahren: Bezirksgericht Horgen unzuständig, Zuständigkeit liegt bei Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO)
- Bundesanwalt und Bundesanwaltschaft beantragen Revision gegen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer: Revision unzulässig, da Ausstandsbeschluss kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO (Art. 60 Abs. 3 StPO)
- Fahrer weigert sich bei Polizeikontrolle am 10. August 2016 gegen Drogenschnelltest: Vereitelung von Fahrunfähigkeitsfeststellung nach Art. 91a Abs. 1 SVG rechtmäßig, Beschwerde abgewiesen (Art. 91a Abs. 1 SVG)