Beschwerde gegen Strafverfahren wegen Drohung: Formelle Rügen zu Eröffnung, Belehrung und Protokoll verworfen (Art. 309 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 20 · ATF 141 IV 20 · DTF 141 IV 20
- Datum
- 04.11.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 20
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 303 StGB Art. 304 StGB Art. 305 StGB Art. 79 StPO Art. 141 StPO Art. 143 StPO Art. 158 StPO Art. 178 StPO Art. 180 StPO Art. 181 StPO Art. 309 StPO Art. 329 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen seine Verurteilung wegen Drohung gegenüber seiner ehemaligen Schwiegermutter. Er rügt diverse formelle Fehler im vorinstanzlichen Verfahren, darunter das Fehlen einer förmlichen Eröffnungsverfügung der Untersuchung, mangelhafte Belehrungen der Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme, einen ungenauen Deliktsvorhalt bei seiner eigenen Befragung sowie die Nichtbeachtung eines Gesuchs um Protokollberichtigung. Zudem beanstandet er die fehlende schriftliche Dokumentation der Anklageprüfung und unklare Fragen der Staatsanwaltschaft an die Zeugin.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rüge, die Untersuchung sei mangels förmlicher Eröffnungsverfügung nichtig, wird verworfen. Die Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO hat lediglich deklaratorische Wirkung; die Untersuchung gilt als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft den Fall bearbeitet. Im konkreten Fall genügte der Vorführungsbefehl vom 23. November 2012 als Zwangsmassnahme zur Feststellung der Eröffnung.
Hinsichtlich der Einvernahme der Privatklägerin durch die Polizei stellt das Gericht zwar fest, dass diese ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte und somit nicht aussagepflichtig war, lässt aber die Frage der Verwertbarkeit offen. Eine Unverwertbarkeit der späteren Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft scheitert daran, dass die polizeiliche Befragung keine condicio sine qua non für die staatsanwaltschaftliche Vernehmung war, zumal die Privatklägerin ihren Status als Privatklägerin aufgegeben hatte und ordnungsgemäss belehrt wurde.
Der Deliktsvorhalt bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten war ausreichend. Auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht sofort genannt wurde, genügten die präzisen Angaben zu Tatort und Tatzeitpunkt (22. November 2012, Tramhaltestelle), da sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger effektiv verteidigen konnte (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO).
Das Gesuch um Protokollberichtigung wurde zu Recht nicht weiterverfolgt. Art. 79 Abs. 2 StPO betrifft nur später entdeckte Mängel. Da die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin bereits dokumentiert waren und der Ehemann der Zeugin keinen Strafantrag gestellt hatte, war die Berichtigung für den Entscheid unerheblich.
Schliesslich verletzte die fehlende separate Verfügung über das Ergebnis der Anklageprüfung (Art. 329 Abs. 1 StPO) den Beschwerdeführer nicht, da diese Prüfung summarisch ist und mangels Anfechtbarkeit kein Nachteil entsteht. Auch die Rüge unklarer Fragen der Staatsanwaltschaft an die Zeugin führt nicht zur Unverwertbarkeit, da Art. 143 Abs. 5 StPO eine blosse Ordnungsvorschrift ist (Art. 141 Abs. 3 StPO).
Regeste
a <br>Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4). <br> Regeste b <br>Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4). <br> Regeste c <br>Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4). <br> Regeste d <br>Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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