Gesetzesartikel
Art. 406 StPO – Schriftliches Verfahren
6 Entscheide, in denen Art. 406 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer gegen Landesverweisung: Schriftliches Berufungsverfahren unzulässig, weil Rückkehr in den Kosovo unklar und tatsächliche Umstände abzuwägen sind (Art. 406 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Halter eines Fahrzeugs wird wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt: Täterschaft trotz Bestreiten festgestellt, da keine glaubhaften Alternativen genannt (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG)
- Beschuldigte wird erstinstanzlich freigesprochen, Berufungsinstanz spricht sie schuldig – mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zwingend erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises abgewiesen: Eventualvorsatz festgestellt, Beschwerdebegründung unzureichend (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Beschwerdeführer verzichtet durch Unterlassen auf mündliche Berufungsverhandlung: Zustimmung zum schriftlichen Verfahren wirksam, Beschwerde abgewiesen (Art. 405 und 406 StPO)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.