Justizze.

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Justizze. Art. 75 SchKG

Bundesgericht

Betriebener erhebt Verrechnungseinwendung erst in Gesuchsantwort: Kostenauferlegung unzulässig, da Rechtsvorschlag keine Begründung erfordert (Art. 75 Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 46 · ATF 143 III 46 · DTF 143 III 46
Datum
10.01.2017
Geschäftsnummer
5A_716/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 75 SchKG Art. 81 SchKG Art. 107 ZPO Art. 253 ZPO Art. 320 ZPO Art. 326 ZPO

Zusammenfassung

Eine Partei erhob gegen eine Rechtsöffnung im Schuldbetreibungsverfahren Verrechnungseinwendung und konnte sich damit durchsetzen; das Bezirksgericht verurteilte sie jedoch zur Tragung der Gerichtskosten, weil sie die Einwendung erst in ihrer Gesuchsantwort erhoben habe. Sie legte Beschwerde beim Obergericht ein, das diese abwies. Dagegen erhob sie nun Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der kantonalen Kostenentscheide sowie die Auferlegung sämtlicher Kosten an den Gläubiger. Streitig war ausschliesslich die Frage der Kostenverteilung im Rechtsöffnungsverfahren.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungseinwendung zwar erst in ihrer Gesuchsantwort vom 6. April 2016 erhoben hatte, dies aber nicht als verspätet im Sinne des Kostenrechts zu werten sei. Denn der Rechtsvorschlag bedarf grundsätzlich keiner Begründung (Art. 75 Abs. 1 SchKG), und der nächste Zeitpunkt, zu dem ein Betriebener Anlass hat, sich zur Betreibung zu äussern, ist seine Stellungnahme zu einem allfälligen Rechtsöffnungsgesuch (Art. 253 ZPO). Da die Verrechnungseinwendung als begründet erachtet wurde und zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führte, gilt das Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wonach die Kosten vom Gesuchsteller – hier dem Beschwerdegegner – zu tragen sind. Ein Grund für eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO lag nicht vor, weil die Einwendung nicht verspätet war. Auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO fand keine Anwendung, da kein Fall missbräuchlicher Prozessführung vorlag und der Beschwerdegegner durch den Verlustschein vom 18. Juli 2012 nicht überrascht wurde. Die Gerichtskosten der kantonalen Verfahren wurden daher dem Beschwerdegegner auferlegt, die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird vom Obergericht neu festzulegen sein. Für das Bundesgerichtsverfahren trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 600.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt erstmals, dass die bloße Verspätung der Verrechnungseinwendung im Rechtsöffnungsverfahren nicht automatisch eine Kostenlastverschiebung rechtfertigt, solange der Betriebene rechtzeitig im Verfahren tätig wird und keine Missbrauchs- oder Überraschungslage vorliegt.

Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 80 ff. SchKG; Art. 106 f. ZPO. Verrechnungseinwendung im Rechtsöffnungsverfahren; Kostenverteilung. Erhebt ein Betriebener die Verrechnungseinwendung in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und wird das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abgewiesen, so können dem Betriebenen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens nicht deshalb auferlegt werden, weil er die Verrechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags hätte einwenden können, denn der Rechtsvorschlag muss grundsätzlich nicht begründet werden (E. 3). Regeste Art. 75 al. 1, art. 80 ss LP; art. 106 s. CPC. Objection de compensation dans la procédure de mainlevée; répartition des frais. Lorsque la requête de mainlevée est rejetée après que le poursuivi a objecté la compensation dans sa réponse, les frais de la procédure de mainlevée ne peuvent pas être mis à sa charge parce qu'il aurait déjà pu soulever ce moyen dans son opposition, car celle-ci ne doit en principe pas être motivée (consid. 3). Regesto Art. 75 cpv. 1, art. 80 segg. LEF; art. 106 seg. CPC. Eccezione di compensazione nella procedura di rigetto dell'opposizione; ripartizione delle spese. Se l'istanza di rigetto dell'opposizione è respinta dopo che l'escusso nelle sue osservazioni ha sollevato l'eccezione di compensazione, le spese della procedura di rigetto non possono essere messe a suo carico per il fatto che avrebbe già potuto eccepire la compensazione con la sua opposizione, dato che quest'ultima non deve in linea di principio essere motivata (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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