Gläubigerin beansprucht provisorische Rechtsöffnung für Darlehensrestforderung inklusive Konventionalstrafe von Fr. 250'000.--: Obergericht prüft ohne Rüge der Schuldnerin Rechtstauglichkeit des Schuldbriefs für Strafzahlung und verstösst gegen Bundesrecht (Art. 319 ff. ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 176 · ATF 147 III 176 · DTF 147 III 176
- Datum
- 17.11.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_434/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 100 BGG Art. 18 OR Art. 160 OR Art. 82 SchKG Art. 53 ZPO Art. 320 ZPO Art. 321 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG streitet mit der B.________ AG über die provisorische Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung. Streitgegenstand ist, ob der Schuldbrief Nr. nnn auch für eine vereinbarte Strafzahlung von Fr. 250'000.-- als Rechtsöffnungstitel taugt. Das Regionalgericht hatte die Rechtsöffnung für den gesamten Betrag von Fr. 729'070.53 nebst Zinsen gewährt. Das Obergericht reduzierte diesen Betrag um Fr. 250'000.--, weil es keinen Rechtsöffnungstitel für die Strafzahlung sah. Die A.________ AG beschwert sich beim Bundesgericht und rügt unter anderem, dass das Obergericht ohne entsprechende Rüge der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen die Tauglichkeit des Schuldbriefs für die Strafzahlung geprüft habe.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Obergericht den Rechtsöffnungstitel für die Strafzahlung von Fr. 250'000.-- ohne entsprechende Rüge der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen geprüft hat, was gegen die Vorgaben der Zivilprozessordnung verstösst. Insbesondere liess das Obergericht offen, ob die Schuldanerkennung vom 4. August 2016 vollständig eingereicht wurde und ob die E-Mail vom 24. Februar 2014 identisch mit dem in der Schuldanerkennung genannten Schreiben vom 22. März 2014 ist – Fragen, die zentral für die Beurteilung der Rechtstauglichkeit des Schuldbriefs Nr. nnn als Sicherheit für die Strafzahlung sind. Diese offengelassenen Fragen hätten im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Beanstandungen der Beschwerdegegnerin geprüft werden müssen. Da das Obergericht diese Prüfung unterlassen hat, liegt eine Verletzung von Bundesrecht vor. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Rechtstauglichkeit des Schuldbriefs Nr. nnn als Rechtsöffnungstitel für die Strafzahlung sind insbesondere Art. 319 ff. ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG und Art. 82 Abs. 2 SchKG massgeblich. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren die Tauglichkeit eines Rechtsöffnungstitels nur innerhalb des Rahmens der erhobenen Beanstandungen von Amtes wegen prüfen darf und nicht eigenständig neue Prüfungsfragen aufwerfen darf, die nicht Gegenstand der Rügen waren.
Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Schriftstücken zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) taugen (E. 4.2). Regeste Art. 82 al. 1 LP; art. 320 let. a en lien avec l'art. 57 CPC; pouvoir d'examen de l'autorité de recours dans la procédure de mainlevée provisoire. Lorsque, dans la procédure de mainlevée provisoire devant l'autorité cantonale de recours, le poursuivi conteste exclusivement le caractère complet du titre à la mainlevée (constitué d'un ensemble de plusieurs documents écrits), l'autorité de recours ne peut en principe pas examiner d'office si les documents produits valent reconnaissance de dette au vu de leur contenu (art. 82 al. 1 LP; consid. 4.2). Regesto Art. 82 cpv. 1 LEF; art. 320 lett. a combinato con l'art. 57 CPC; potere d'esame dell'autorità di reclamo nella procedura di rigetto provvisorio dell'opposizione. Se, nella procedura di rigetto provvisorio dell'opposizione dinanzi all'autorità cantonale di reclamo, l'escusso contesta esclusivamente la completezza del titolo di rigetto (composto di più documenti), l'autorità di reclamo non può, in linea di principio, esaminare di propria iniziativa se i documenti prodotti valgono quale riconoscimento di debito dal punto di vista del loro contenuto (art. 82 cpv. 1 LEF; consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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