Verkauf Landwirtschaft an Kind zum Ertragswert: Verzichtsvermögen bei EL unklar, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 548 · ATF 138 III 548 · DTF 138 III 548
- Datum
- 09.07.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 548
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft eines verstorbenen Altersrentners und dessen Witwe beziehen Ergänzungsleistungen zur AHV. Die zuständige Ausgleichskasse rechnete bei der Berechnung des Anspruchs einen Vermögensverzicht an, da der Verstorbene eine Liegenschaft mit Wiesland, Wohnhaus, Acker, Weide und Moor sowie weitere Parzellen im Jahr 2007 an seinen erbberechtigten Sohn verkauft hatte. Die Behörde wertete diesen Verkauf zum Verkehrswert als Schenkung und kürzte die Leistungen entsprechend. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle und der Verkauf daher zum tieferen Ertragswert erfolgt sei, was keinen Vermögensverzicht darstelle. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde teilweise ab und bestätigte die Anrechnung des Verzichtsvermögens für das Jahr 2011, hob aber die Verfügung für die Zeit nach dem Tod des Ehemannes auf und verwies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen zurück.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Ausgleichskasse zurück. Ob der Verkauf der Liegenschaft an den Sohn einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob das verkaufte Objekt als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts zu qualifizieren ist. Nur wenn ein solches Gewerbe vorliegt oder der Kanton den Betrieb entsprechenden Bestimmungen unterstellt hat, steht dem Käufer als Nachkomme ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Ertragswert zu, was einen Vermögensverzicht ausschliessen würde. Fehlt diese Qualifikation oder liegt ein Fall nach Art. 8 BGBB vor, besteht kein Anspruch auf Übernahme zum Ertragswert und die Differenz zum Verkehrswert wäre als gemischte Schenkung anzurechnen. Da die Vorinstanz ohne Weiterungen von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausging, ohne die Voraussetzungen hinreichend zu prüfen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Verzichtstatbestand gegeben ist. Die Ausgleichskasse muss daher vorab die Qualifizierung des Kaufgegenstandes und allfällige Zuweisungsberechtigung des Erben klären, bevor sie die Ergänzungsleistungen neu festsetzt.
Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV; Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); Verzichtsvermögen. Ob der Verkauf einer Liegenschaft (bestehend u.a. aus Wiesland mit Wohnhaus und einem Kleingebäude, Acker, Wiese, Weide, Hoch- und Flachmoor einschliesslich weiterer verpachteter Parzellen mit Acker-, Wies- und Weidland) an ein erbberechtigtes Kind zum Ertragswert einen Vermögensverzicht darstellt, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich dabei um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts handelt (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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