Ergänzungsleistungen: Gewinnbeteiligungsrechte der Miterben mindern Verkehrswert nicht geerbter Liegenschaften (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 V 368 · ATF 127 V 368 · DTF 127 V 368
- Datum
- 19.12.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 V 368
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen erbte von ihrer Mutter mehrere Grundstücke, darunter ein Wohnhaus und landwirtschaftliche Parzellen. Im Erbteilungsvertrag räumten sich die fünf Geschwister gegenseitig ein Vorkaufsrecht sowie ein befristetes Gewinnbeteiligungsrecht an sämtlichen geerbten Liegenschaften ein. Die Ausgleichskasse berechnete das anrechenbare Vermögen für die Ergänzungsleistungen unter Ansatz des vollen Verkehrswerts der nicht selbst genutzten Grundstücke. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte zugunsten der Miterben lediglich ein Fünftel des Verkehrswerts als Reinvermögen angerechnet werden dürfe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anrechnung des vollen Verkehrswerts der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücke als Reinvermögen. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG zählen sämtliche Vermögenswerte, über welche die anspruchsberechtigte Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen. Da die Beschwerdeführerin über die geerbten Liegenschaften frei verfügen konnte, insbesondere durch Veräusserung oder hypothekarische Belastung, waren diese zum vollen Verkehrswert gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zu berücksichtigen.
Die im Erbteilungsvertrag vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte zugunsten der Miterben stellen eine rein obligatorische und befristete Verpflichtung dar, die erst bei einer allfälligen Veräusserung der Grundstücke vor Ablauf der 25-jährigen Frist relevant würde. Dieser zukünftige, hypothetische Umstand hat im massgebenden Bewertungszeitpunkt gemäss Art. 23 Abs. 1 bzw. Abs. 4 ELV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG keine wertmindernde Wirkung. Es handelt sich um latente Schulden, die im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden müssen, da jederzeit eine Anpassung der Berechnung möglich ist, falls die Gewinnbeteiligung tatsächlich realisiert wird.
Zwar liegt kein bedingter Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor, da die Gewinnbeteiligungsrechte als adäquate Gegenleistung für die Anrechnung der Grundstücke zum Ertragswert statt zum Verkehrswert anzusehen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die obligatorische Gewinnbeteiligungsverpflichtung schon vor einer Veräusserung als wertmindernder Faktor abzuziehen wäre. Im Gegensatz zu Pfandrechten Dritter verliert die Beschwerdeführerin ihre Verfügungsfreiheit nicht bereits jetzt; sie erhält bei einer Veräusserung den vollen Erlös und muss die Geschwister erst in einem zweiten Schritt beteiligen. Eine andere Beurteilung würde die Gefahr bergen, dass Vermögensbestandteile durch Eingehen von Verpflichtungen zugunsten Dritter künstlich aus der EL-Berechnung verschwinden könnten.
Regeste
Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 ELV; Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV: Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs. Bei der Berechnung des Reinvermögens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG sind die zu Gunsten der Miterben vereinbarten Gewinnbeteiligungsrechte nicht als wertvermindernder Faktor vom Verkehrswert der nicht zu eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV in Abzug zu bringen. Regeste Art. 3c al. 1 let. c LPC; art. 3a al. 7 let. b LPC en corrélation avec l'art. 17 al. 4 OPC-AVS/AI; art. 3a al. 7 let. d LPC en corrélation avec l'art. 23 al. 1 et 4 OPC-AVS/AI: Evaluation de la part à prendre en compte de la fortune. Dans le calcul de la fortune nette selon l'art. 3c al. 1 let. c LPC, il n'y a pas lieu de porter en déduction les droits au gain conventionnels des cohéritiers en tant que facteurs de réduction de la valeur vénale des immeubles qui ne servent pas d'habitation au sens de l'art. 17 al. 4 OPC-AVS/AI. Regesto Art. 3c cpv. 1 lett. c LPC; art. 3a cpv. 7 lett. b LPC in relazione con l'art. 17 cpv. 4 OPC-AVS/AI; art. 3a cpv. 7 lett. d LPC in relazione con l'art. 23 cpv. 1 e 4 OPC-AVS/AI: Determinazione della parte di sostanza computabile. Nel calcolo della sostanza netta ai sensi dell'art. 3c cpv. 1 lett. c LPC i diritti di partecipazione convenuti a favore dei coeredi non possono essere dedotti quali elementi di diminuzione del valore di immobili non destinati ad abitazione propria giusta l'art. 17 cpv. 4 OPC-AVS/AI.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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