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Justizze. Art. 11 ELG

Bundesgericht

Witwe mit ausgeschlagener Erbschaft: Anrechnung des Verzichtsvermögens des Ehemannes bei Ergänzungsleistungen (Art. 11 ELG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 505 · ATF 139 V 505 · DTF 139 V 505
Datum
30.10.2013
Geschäftsnummer
9C_333/2013
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 11 ELG Art. 17 ELV Art. 471 ZGB Art. 573 ZGB Art. 579 ZGB

Zusammenfassung

Eine Witwe beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nach dem Tod ihres Ehemannes. Die Durchführungsstelle der Gemeinde lehnte den Anspruch zunächst ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde der Witwe gut und sprach ihr eine monatliche Leistung zu, wobei es das Reinvermögen auf Basis einer güterrechtlichen Auseinandersetzung berechnete, aber keine erbrechtlichen Vermögenswerte des verstorbenen Mannes anrechnete, da die Erbschaft ausgeschlagen worden war. Die Gemeinde focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Gemeinde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Entscheidend ist die Berechnung des anrechenbaren Vermögens für die Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann hatten ihre gemeinsame Wohnung an die Tochter zu einem Preis verkauft, der Fr. 195'000.- unter dem Verkehrswert lag. Dieser Differenzbetrag gilt als Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV und muss so behandelt werden, als wäre der Verzicht nicht erfolgt. Die Vorinstanz hatte bereits die Hälfte dieses Betrags (Fr. 97'500.-) als Vermögen der Beschwerdeführerin angerechnet.

Streitig war, ob zusätzlich die andere Hälfte des Verzichtsvermögens, die dem verstorbenen Ehemann zuzuordnen war, angerechnet werden kann, obwohl die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen hat. Das Bundesgericht bejaht dies. Da die Erbschaft überschuldet oder ein Liquidationserlös höchst unsicher war (Einstellung des Konkurses), hat die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass selbst keinen wirtschaftlichen Wert erhalten. Jedoch stellt der Anteil des Ehemannes am Verzichtsvermögen (Fr. 97'500.-) im Umfang ihrer Erbquote (mindestens die Hälfte als Pflichtteil gemäss Art. 471 Ziff. 3 ZGB) ebenfalls anrechenbares Verzichtsvermögen dar. Eine Haftung der Beschwerdeführerin für Nachlassverbindlichkeiten nach Ausschlagung (Art. 579 ZGB) wird zwar verneint, doch ändert dies nichts daran, dass das fiktive Vermögen des Verzichtstatbestands anteilig berücksichtigt werden muss. Dies führt zu einem höheren Reinvermögen und damit zu einem höheren Vermögensertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG.

Die Vorinstanz muss den Leistungsanspruch ab August 2011 unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögensanteils neu berechnen. Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Regeste

Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Regeste Art. 11 al. 1 let. c et g LPC; dessaisissement de fortune du vivant de l'époux décédé. La fortune dont l'époux décédé s'est dessaisi de son vivant doit également être prise en considération au titre de la fortune (dessaisie) en cas de répudiation de la succession (art. 573 al. 1 CC) et de succession surendettée, dans la mesure de la part successorale du conjoint survivant (soit au moins la moitié [réserve]; art. 471 ch. 3 CC; consid. 2). Regesto Art. 11 cpv. 1 lett. c e g LPC; rinuncia alla sostanza, in vita, del coniuge defunto. La sostanza alla quale il coniuge defunto ha rinunciato in vita è ugualmente imputabile a titolo di sostanza (cui si è rinunciato) nei casi di rinuncia alla successione (art. 573 cpv. 1 CC) e di successione sovraindebitata nella misura della quota ereditaria del coniuge superstite (almeno la metà [porzione legittima]; art. 471 n. 3 CC; consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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