Gesetzesartikel
Art. 385 StPO – Begründung und Form
3 Entscheide, in denen Art. 385 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer fordert Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens, aber Antrag bleibt unbeziffert: Nichteintreten wegen formeller Mängel zulässig, überspitzer Formalismus verneint (Art. 429 Abs. 2 StPO)
- Erben beantragen Strafverfolgung wegen Veruntreuung durch Willensvollstrecker: Keine gemeinsame Zivilklagekonstituierung und mangelnde Begründung führen zum Nichteintreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.