Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 518 · ATF 147 IV 518 · DTF 147 IV 518
- Datum
- 12.05.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 518
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29a BV Art. 30 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 1 IRSG Art. 63 IRSG Art. 68 IRSG Art. 77 IRSG Art. 30 IRSV Art. 1 RV-BRA Art. 14 RV-BRA Art. 80 StPO Art. 85 StPO Art. 86 StPO Art. 87 StPO Art. 88 StPO Art. 90 StPO Art. 91 StPO Art. 354 StPO Art. 386 StPO
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin, mit der diese die Nichtigkeit eines Strafbefehls festgestellt hatte. Der Strafbefehl war gegen einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten ergangen, der bei seiner Einreise ein Formular zur Benennung eines schweizerischen Zustelldomizils unterschrieben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Strafbefehl per Einschreiben an die brasilianische Adresse versandt und zugleich das Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft als wirksam angesehen. Die Strafgerichtspräsidentin hielt dies für unzulässig und ordnete die Neuerlassung des Strafbefehls sowie dessen rechtshilfeweise Zustellung an. Die Staatsanwaltschaft bestritt dies und argumentierte, die Zustellfiktion sei zulässig und der Strafbefehl rechtskräftig geworden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Strafbefehl nicht fristauslösend zugestellt worden war. Es stellte fest, dass für die Eröffnung von Straferkenntnissen an Personen mit Wohnsitz in Brasilien ausschliesslich der Rechtshilfeweg vorgesehen ist, wie Art. 14 Abs. 1 des Vertrags mit Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen klar regelt; eine direkte postalische Zustellung mit fristauslösender Wirkung ist nicht vereinbart. Da die Staatsanwaltschaft die brasilianische Wohnadresse des Beschuldigten kannte, war die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg zwingend. Das vom Beschuldigten unterzeichnete Formular zur Benennung eines schweizerischen Zustelldomizils konnte daher keine fristauslösende Wirkung entfalten. Zudem fehlte es an einer wirksamen Aufklärung: Das englischsprachige Formular nannte weder die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO noch klärte es darüber auf, dass die Wahl des Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft die sehr kurze Fristwahrung aus dem Ausland praktisch unmöglich machte. Auch wurde dem Beschuldigten, einem portugiesischsprachigen Staatsangehörigen Brasiliens, kein Formular in seiner Muttersprache ausgehändigt. Diese Mängel verstossen gegen die verfassungsrechtlichen Garantien des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 29a BV), des Rechts auf Überprüfung durch ein höheres Gericht (Art. 32 Abs. 3 BV) und des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV), sowie gegen die analoge Garantie aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine Zustellfiktion im Strafrecht nur bei ausreichender, verständlicher und sprachlich adäquater Aufklärung über ihre Rechtsfolgen zulässig ist und dass völkerrechtliche Verträge über Rechtshilfe den innerstaatlichen Zustellvorschriften vorgehen.
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3). Regeste Art. 14 al. 1 du Traité du 12 mai 2004 d'entraide judiciaire en matière pénale entre la Confédération suisse et la République fédérative du Brésil; art. 29a et art. 32 al. 2 et al. 3 Cst.; art. 63 al. 2 let. a EIMP; art. 87 al. 2, art. 88 al. 1, art. 90 al. 1, art. 91 al. 2, art. 354 al. 1 let. a et art. 386 al. 1 CPP. Election d'un domicile suisse de notification auprès du ministère public au moyen d'un formulaire de police par un accusé résidant au Brésil. Limites de droit constitutionnel et de droit international d'une "fiction de notification" pour les décisions pénales, y compris les ordonnances pénales. En l'espèce, il n'était pas admissible de communiquer l'ordonnance pénale qui déclenche le délai d'opposition par notification postale directe à l'étranger ou au moyen d'une "fiction de notification"; l'ordonnance pénale doit être notifiée par voie d'entraide judiciaire (consid. 3). Regesto Art. 14 cpv. 1 del Trattato del 12 maggio 2004 di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federativa del Brasile; art. 29a e art. 32 cpv. 2 e cpv. 3 Cost.; art. 63 cpv. 2 lett. a AIMP; art. 87 cpv. 2, art. 88 cpv. 1, art. 90 cpv. 1, art. 91 cpv. 2, art. 354 cpv. 1 lett. a e art. 386 cpv. 1 CPP. Designazione di un recapito in Svizzera presso il pubblico ministero mediante un formulario di polizia da parte di un imputato residente in Brasile. Limiti costituzionali e di diritto internazionale di una "notificazione fittizia" di sentenze di condanna, compresi i decreti di accusa. Nella fattispecie, una comunicazione del decreto di accusa, che fa decorrere il termine di opposizione, tramite notifica postale diretta all'estero o mediante una "notificazione fittizia" non era ammissibile; il decreto di accusa dev'essere comunicato nell'ambito dell'assistenza giudiziaria (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.