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Justizze. Art. 429 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer fordert Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens, aber Antrag bleibt unbeziffert: Nichteintreten wegen formeller Mängel zulässig, überspitzer Formalismus verneint (Art. 429 Abs. 2 StPO)

Datum
27.12.2018
Geschäftsnummer
6B_552/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 29 BV Art. 385 StPO Art. 396 StPO Art. 429 StPO

Zusammenfassung

X.________ wurde im Strafverfahren wegen Betrugs beschuldigt; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 15. Dezember 2017 ein und verweigerte ihm Entschädigung und Genugtuung. X.________ erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragte unter anderem eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote sowie eine Genugtuung und Ersatz für entgangene Einkommensmöglichkeiten in Höhe von Fr. 300'000.--. Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Entschädigung zurück, weil dieser nicht beziffert war, und auferlegte lediglich die Verfahrenskosten dem Kanton. X.________ legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil betreffend Nichteintreten auf die geforderte Entschädigung aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen und ihm eine Entschädigung von Fr. 26'642.50 zuzusprechen.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beziffert hat, obwohl dies nach Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 1 BGG zwingend erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm bereits vorher Gelegenheit gegeben, seine Ansprüche zu beziffern und zu begründen. Der Umstand, dass die Kostennote nicht der Beschwerde beigelegt war, stellt kein offensichtliches Versehen dar, das eine Nachfrist rechtfertigen würde, da Art. 385 Abs. 2 StPO die Nachbesserung fehlerhafter Anträge von anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht bezweckt. Die Vorinstanz ist daher nicht in überspitzten Formalismus verfallen, denn es bestehen schutzwürdige Interessen für die strikte Einhaltung der Formvorschriften, und die Verwirklichung des materiellen Rechts ist nicht in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Die Entscheidung beruht insbesondere auf Art. 429 Abs. 2 StPO, welches die Strafbehörde zur Prüfung von Entschädigungsansprüchen von Amtes wegen verpflichtet, aber nicht zur Amtsermittlung aller für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen – dies obliegt vielmehr dem Antragsteller gemäss Art. 42 Abs. 1 OR. Die Anforderungen an die Bezifferung von Geldforderungen im Beschwerdeverfahren folgen aus Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO, wobei Art. 29 Abs. 1 BV das Verbot des überspitzten Formalismus gewährleistet, hier aber nicht verletzt ist. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen zwischen formeller Antragsbezifferung und dem Schutz vor überspitztem Formalismus bei anwaltlich vertretenen Parteien im strafprozessualen Beschwerdeverfahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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